Service der zum Erfolg steuert Informationen und Links die wir Ihnen mit an die Hand geben
Im Menüpunkt SOFTWARE und APPS finden Sie entsprechende Links zu den Steuerberatungssoftware-Tools, die wir nutzen und deren Partner unsere Kanzlei ist.
- OSS EU-Verfahren ab dem 01.07.2021 Überblick und To Do’s
Infos zum OSS Verfahren für die EU Umsatzsteuer Meldungen ab 2021. Folien zum Vortrag vom 30.04.2021
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer abfragen
Lassen Sie sich die USt-ID Ihrer Kunden und Lieferanten im EU-Ausland immer bestätigen.
Link: evatr.bff-online.de/eVatR/index_html
Empfehlung: Wenden Sie stets das qualifizierte Bestätigungsverfahren an. Bei laufenden Geschäftsbeziehungen verlangt das Finanzamt eine mindestens vierteljährliche Abfrage.- Überprüfung einer deutschen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
Für Kunden und Lieferanten in Deutschland (Inland) können Sie die USt-ID über die Europäische Union bestätigen lassen.
Link: ec.europa.eu/taxation_customs/vies - Bestätigung der EORI-Nummer (vormals Zollnummer)
Bei Einfuhren in den EU-Zollraum oder Ausfuhren ist die Gültigkeit und Richtigkeit der EORI-Nummer (Economic Operators´ Registration and Identification number) des Vertragspartners bei der EU zu überprüfen.
Link: ec.europa.eu/taxation_customs/dds2/eos/eori_validation.jsp?Lang=de
Empfehlung: Drucken Sie sich das Abfrageergebnis aus und nehmen Sie dies mit zu Ihren Unterlagen. Bei einer eventuellen Prüfung ist dies von Vorteil. - Master Reference Number (MRN)
Bei Paketsendungen, für die eine Ausfuhranmeldung erforderlich ist enthält das Ausfuhrbegleitdokument (ABD) die Master Reference Number (MRN). Zur Nachverfolgung der Ausfuhr bei internationalen Versandvorgängen können Sie den Status der Lieferung nachverfolgen.
Link: ec.europa.eu/taxation_customs/dds2/ecs/ecs_home.jsp
- Merkblatt zur Übermittlung von Rechnungen
Ordnungsgemäße Rechnung
Umsatzsteuerliche Pflichtangaben im Überblick. Was muss rein in die Rechnung, Kleinbetragsrechnung und die umsatzsteuerliche Gutschrift?
Welche Unterlagen und Informationen sind für die Steuererklärung relevant, was kann als Aufwand/Werbungskosten/Ausgaben abgesetzt werden, was muss ich aufheben. Hier geben wir Ihnen einen Leitfaden.
Download:
Sie benötigen Vordrucke für Ihre Personalwirtschaft?
Alle für die digitale Lohnakte benötigten Vordrucke, egal ob Eintritt, Austritt oder sonstige Änderungen zu einem Mitarbeiter haben wir für Sie nach Sachverhalt gegliedert zum direkten Ausfüllen bereitgestellt.
Falls Sie Unterstützung beim erstmaligen Ausfüllen der Personalunterlagen benötigen, melden Sie sich gern bei uns.
Eintritt eines Mitarbeiters
Alle Dokumente, die beim Eintritt eines Mitarbeiters oder der erstmaligen Meldung eines Mitarbeiters benötigt werden, finden Sie hier.
Download:
- Personalfragebogen
- Sofortmeldung
- Befreiung RV geringfügig Beschäftigte
- Weitere Beschäftigungen
- Feststellungsbogen Praktikant
- Feststellungsbogen Student
- Checkliste Sozialversicherungspflicht
Dauerhafte Änderung der Mitarbeiterdaten
Mit Hilfe der Erfassungsschablone "Stammdatenänderung" geben uns alle dauerhaften Änderungen zu Ihrem Mitarbeiter bekannt, z.B. Adressänderung, Änderung der Bankverbindung, dauerhafte Gehaltsmaßnahmen. Ergänzend finden Sie Vorlagen für die wichtigsten lohnrelevanten Themen z.B. Pfändung, Fahrtkostenzuschuss, Dienstwagen. Diese Vorlagen benötigen wir zur korrekten Erfassung des Sachverhaltes.
Download:
- Stammdatenänderung
- Firmenwagen
- Fahrtkostenzuschuss
- Betriebliche Altersvorsorge
- Pfändung
- Dienstfahrrad
Monatlich variable Mitarbeiterdaten
Zur Vorerfassung Ihrer sich monatlich ändernden Mitarbeiterdaten, steht Ihnen die Anleitung für DATEV Unternehmen online zur Verfügung. Zusätzlich erhalten Sie von uns eine individuelle und vorkonfigurierte Erfassungsschablone.
Download:
- Anleitung DATEV Unternehmen online für die Vorerfassung
Austritt eines Mitarbeiters
Benötigt der Mitarbeiter eine Arbeitsbescheinigung, so ist diese Vorlage an uns zu übermitteln.
Download:
- Kündigung mit Arbeitsbescheinigung
Zusatzdokumente
Diese Zusatzdokumente stehen Ihnen ergänzend für Sondersachverhalte im Rahmen der Lohnbuchführung zur Verfügung.
Download:
- A1 Bescheinigung Mandantendaten
- A1 Bescheinigung Mitarbeiterentsendung
- Antrag Befreiung RV Altersvollrentner
- Formular versicherungsrechtliche Beurteilung
- Darlehen an Arbeitnehmer
- Zusatzblatt Schwerbehinderung
- Hinweise zum Zusatzblatt Schwerbehinderung
- Krankmeldung ohne Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
Selbständig neben Studium und Beruf – Was Existenzgründer beachten müssen
Welche Fragen stellen sich wenn Sie nebenberuflich ein zweites Standbein aufbauen wollen? Was sollten Sie beachten? Hier geben wir einen Überblick über das Thema. Vortrag am 13.11.2018 in der Ernst-Abbe-Hochschule Jena im Rahmen der Gründerwoche.
- Unternehmen online
Ihr Unternehmerportal für den Beleg-, Daten- und Dokumentenaustausch zwischen Unternehmen und steuerlichem Berater.
Link: http://duo.datev.de
- Dokument-Upload online
Mit der webbasierten Lösung DATEV Dokument-Upload online scannen Sie Dokumente oder laden bereits digital vorliegende Dokumente komfortabel nach DATEV Unternehmen online hoch.
Link: https://secure4.datev.de/bobtran
- Arbeitnehmer online
Arbeitnehmer online ist ein Angebot des Arbeitgebers für seine Arbeitnehmer, um digital zusammenzuarbeiten. Im Portal stellt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer persönliche Daten bereit, wie zum Beispiel Ihre Lohn- und Gehaltsdokumente.
Link: https://www.datev.de/ano/
- Mandanten Fernwartung
Das Kunden-Modul der Mandanten-Fernbetreuung ermöglicht uns eine schnelle und entfernungsunabhängige Zusammenarbeit. Durch den gemeinsamen Blick auf den Bildschirm oder durch das Steuern des Rechners - online über Internet - können Fragen schnell und einfach geklärt werden.
Link: www.datev.de/web/de/service/software-auslieferung/download-bereich/it-loesungen-und-security/mandanten-fernbetreuung/mandanten-fernbetreuung-kunden-modul/
- getmyinvoices
Automatisiert Ihre Zusammenstellung der Eingangsrechnung. Das Cloudbasierte Rechnungsmanagement für Selbstständige und Unternehmer.
Link: https://de3-login.getmyinvoices.com/
- CANDIS
CANDIS automatisiert Ihre vorbereitende Buchführung CANIDS arbeitet mit Künstlicher Intelligenz, um Ihnen mühselige und zeitraubende Buchhaltungsprozesse wie das Zusammensuchen von Rechnungen zu vereinfachen.
Link: https://app.candis.io/sign-in
- MyDATEV
Portal für den steuerrelevanten Beleg- und Informationsaustausch zwischen Privatmandant und steuerlichem Berater
Link: http://www.mydatev.de/privat
- DATEV Smart Login
DATEV SmartLogin ist ein mobiles Authentifizierungsverfahren für unsere Online-Anwendungen der DATEV.
Die Anmeldung funktioniert mit Android- oder mit Apple-Betriebssystemen.
- DATEV Upload mobil
Mit der App DATEV Upload mobil fotografieren Sie oder laden bereits digital vorliegende Dokumente mit einem iOS-fähigen Smartphone einfach von unterwegs nach DATEV Unternehmen online.
CORONA-INFORMATIONEN & STEUERERLEICHTERUNGEN Hinweise Ihres Steuerberaters zu den wirtschaftlichen Auswirkungen der CORONA-KRISE und damit im Zusammenhang stehende Steuererleichterungen
INFOS STAND FEBRUAR 2022
21.02.2022 Erleichterte Stundung der Sozialversicherungsbeiträge - Monate Februar bis April 2022
Erneut wird eine Erleichterung für Stundungen der Sozialversicherungsbeiträge für Unternehmen ermöglicht, die sich aufgrund des noch ausstehenden Zuflusses der für sie bereitgestellten Wirtschaftshilfen in ernsthaften Zahlungsschwierigkeiten befinden. Demnach können die Beiträge für die Monate Februar bis April 2022 im vereinfachten Verfahren längstens bis zum Fälligkeitstag für die Beiträge des Monats Mai 2022 unter den gleichen Voraussetzungen und zu gleichen Folgen gestundet werden, wie dies bereits hinsichtlich der Beiträge für die Monate bis einschließlich Juni 2021 praktiziert wurde.
Gern sind wir Ihnen beim Antrag auf Stundung der Beiträge im vereinfachten Verfahren behilflich.
17.02.2022Überbrückungshilfe und Neustarthilfe bis Ende Juni verlängert
Nach einer aktuellen Information des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) und des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) werden die Überbrückungshilfe IV und die Neustarthilfe 2022 bis Ende Juni 2022 verlängert.
Die Antragsvoraussetzungen sollen unverändert bleiben. Für die Überbrückungshilfe IV ist weiterhin ein Corona-bedingter Umsatzrückgang von 30 % im Vergleich zum Referenzzeitraum 2019 erforderlich. Die förderfähigen Fixkosten sowie der maximale Fördersatz von 90 % dieser Kosten bei einem Umsatzrückgang von über 70 % bleiben ebenfalls bestehen. Mit der Neustarthilfe 2022 sollen Soloselbständige auch für den verlängerten Förderzeitraum bis zu 1.500 € pro Monat erhalten können.
Der Katalog zur Überbrückungshilfe IV bietet ausführliche Erläuterungen auch zu allen weiteren Antragsvoraussetzungen.
Anträge für die Überbrückungshilfe IV können bis zum 30.04.2022 gestellt werden.
Die Antragstellung für die Überbrückungshilfe IV muss in gewohnter Weise über Berufsangehörige als sogenannte Prüfende Dritte erfolgen.
Wir übernehmen gern auch für die Neustarthilfe 2022 die Antragstellung für Sie.
10.02.2022 Sonderregelungen werden verlängert: Weiterhin erleichterter Zugang zu Kurzarbeitergeld
Die Sonderregelungen zum Kurzarbeitergeld werden bis zum 30. Juni 2022 verlängert. Bis dahin bleiben die Zugangsvoraussetzungen herabgesetzt, da es nicht auszuschließen ist, dass es pandemiebedingt weiterhin zu Einschränkungen kommen kann, beispielsweise in der Veranstaltungs- und Kreativwirtschaft oder dem Gastgewerbe. Betroffene Betriebe sollen so weiterhin Planungssicherheit haben.
Bis 30. Juni 2022 gilt: wenn mindestens zehn Prozent der Beschäftigten vom Arbeitsausfall betroffen sind, kann ein Betrieb Kurzarbeit anmelden.
Das Bundeskabinett hat auf den Weg gebracht, dass folgende Regelungen bis zum 30. Juni 2022 gelten sollen:
Voraussetzungen für den Zugang zum Kurzarbeitergeld bleiben herabgesetzt
auf den Aufbau von Minusstunden wird verzichtet
Einkommen aus während der Kurzarbeit aufgenommenen Minijobs wird nicht auf das Kurzarbeitergeld angerechnet.
ab dem vierten beziehungsweise siebten Bezugsmonat gelten erhöhte Leistungssätze.
Mit dem Gesetzentwurf soll zudem die maximale Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld auf 28 Monate verlängert werden. Sie beträgt aktuell 24 Monate.
10.02.2022 Überbrückungshilfe IV: Pauschale Kostenabrechnung für Zutrittskontrollen möglich
Im Rahmen der Überbrückungshilfe IV sind Personalkosten für die Umsetzung von Zutrittskontrollen förderfähig. Um zusätzlichen Aufwand für die Erstellung besonderer Stundennachweise zu vermeiden, können diese pauschal angesetzt werden.
Ausgaben für Hygienemaßnahmen können nach Ziff. 2.4 Nr. 15 des FAQ-Katalogs zur Überbrückungshilfe IV als förderfähige Kosten angesetzt werden. Nach Anhang 3 des Katalogs zählen dazu auch die Sach- und Personalkosten für die Umsetzung von Corona-Zutrittsbeschränkungen etwa im Einzelhandel oder in der Gastronomie. Unabhängig davon, ob diese Kosten intern durch eigenes Personal oder extern z.B. durch Beauftragung eines Dienstleisters angefallen sind, sind diese Personalkosten förderfähig.
Fallen ausschließlich interne Kosten an, können diese durch einen Pauschalbetrag in Höhe von 20 Euro pro Öffnungstag im Förderzeitraum geltend gemacht werden. Ein Einzelnachweis ist nicht erforderlich.
Der Katalog zur Überbrückungshilfe IV bietet ausführliche Erläuterungen auch zu allen weiteren Antragsvoraussetzungen.
Anträge für die Überbrückungshilfe IV können bis zum 30.04.2022 gestellt werden.
12.01.2022 Digitalbonus Thüringen für Unternehmen aus Gastgewerbe und Veranstaltungswirtschaft bis 31.03.2022 möglich
Grundsätzlich gilt: Mit dem Programm werden kleine und mittlere Unternehmen bei der Digitalisierung unterstützt. Gefördert werden Ausgaben für Software, Hardware und externe Dienstleistungen. Die Förderung beträgt bis zu 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, höchstens jedoch 15.000 Euro.
Zeitlich befristet wurde die Förderung für das Gastgewerbe und die Veranstaltungsbranche (ohne Freizeitwirtschaft) geöffnet. Die Antragstellung für die genannten Branchen ist nun ausnahmsweise noch bis zum 31.03.2022 im „Digitalbonus Thüringen“ möglich. Weitere Informationen der Thüringer Aufbaubank
11.01.2022 Richtlinie des Freistaates Thüringen über die Gewährung von Härtefallhilfen aus Gründen der Billigkeit
Thüringer Unternehmen, die trotz pandemiebedingt schwieriger wirtschaftlicher Lage keinen Zugang zu den regulären Hilfsprogrammen hatten, können finanzielle Unterstützung aus dem Sonderprogramm des Bundes und des Landes beantragen. Möglich sind bis zu 100.000 Euro Zuschuss. Der Antrag kann bis zum 30.04.2022 gestellt werden. Weitere Informationen
11.01.2022 Zeitplan für die Schlussabrechnungen
Fristenübersicht für Schlussabrechnungen der Überbrückungshilfe I-III sowie November- und Dezemberhilfe
Start der Einreichung: Frühestens Februar 2022
Fristende für die Einreichung: 31. Dezember 2022
Frist für Rückzahlungen: Die Bewilligungsstelle wird im Falle einer Rückzahlungsverpflichtung im Schlussbescheid eine angemessene Zahlungsfrist festsetzen.
07.01.2022 FAQ zur Überbrückungshilfe IV freigeschaltet - Anträge möglich
Ab sofort können Anträge auf Überbrückungshilfe IV gestellt werden. Die Überbrückungshilfe IV kann nur über einen prüfenden Dritten beantragt werden. Die Antragsfrist für Erstanträge endet am 30. April 2022. FAQ zur Überbrückungshilfe IV
04.01.2022 Verlängerte Antragsfristen der ersten Förderrichtlinie des Bundesprogramms "Ausbildungsplätze sichern"
Am 01.01.2022 ist eine Änderungsbekanntmachung der ersten Förderlinie des Bundesprogramms "Ausbildungsplätze sichern" in Kraft getreten.
Anträge für Ausbildungsprämien (plus), für Zuschüsse zur Vermeidung von Kurzarbeit sowie für den "Lockdown-II-Sonderzuschuss für Kleinstunternehmen" können nunmehr bis zum 15. Mai 2022 gestellt werden. Die ursprünglich vorgesehenen Antragsfristen (31. Dezember 2021 für Zuschüsse zur Vermeidung von Kurzarbeit; 15. Februar 2022 für Ausbildungsprämien (plus) sowie 31. Juli 2021 für den "Lockdown-II-Sonderzuschuss für Kleinstunternehmen") wurden damit verlängert. Die FAQ-Kurzarbeit der BDA wurden entsprechend angepasst. Die FAQ finden Sie weiterhin auf der Webseite der BDA.
Nicht verlängert wurde die Antragsfrist für Prämien bei der Übernahme von Auszubildenden aus Insolvenzbetrieben. Diese endete am 31. Dezember 2021.
Förderrichtlinie "Ausbildungsplätze sichern"
24.12.2021 Offenlegung: Kein Ordnungsgeld vor dem 07.03.2022
Das Bundesamt für Justiz wird in Abstimmung mit dem Bundesministerium der Justiz gegen Unternehmen, deren gesetzliche Frist zur Offenlegung von Rechnungslegungsunterlagen für das Geschäftsjahr mit dem Bilanzstichtag 31. Dezember 2020 am 31. Dezember 2021 endet, vor dem 7. März 2022 kein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 des Handelsgesetzbuchs einleiten.
10.12.2021 Anpassung von Steuervorauszahlungen im vereinfachten Verfahren – Gewerbesteuer zieht nach
Nachdem das BMF bereits vor wenigen Tagen bekanntgegeben hat, dass aufgrund der Coronapandemie Steuerpflichtige die Anpassung ihrer Vorauszahlungen für Einkommen- und Körperschaftsteuer beantragen können, kommt nun ein Update: Gleiches gilt auch für die Gewerbesteuer!
In Zeiten wie diesen, bangen viele Unternehmen um ihre Liquidität. Die kürzlich bekannt gewordene Nachricht, dass die Vorauszahlungen auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer 2021 und 2022 coronabedingt wie in den Vorjahren im vereinfachten Verfahren angepasst werden können (vgl. BMF-Schreiben vom 7.12.2021), beruhigt ein wenig.
Die obersten Finanzbehörden der Länder haben im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen nun einen Erlass veröffentlicht, der gleiches auch für die Gewerbesteuer anordnet.
Beim Finanzamt: Herabsetzung des Steuermessbetrags beantragen
Von der Pandemie nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffene Steuerpflichtige können bis 30.6.2022 unter Darlegung ihrer Verhältnisse beim Finanzamt Anträge auf Herabsetzung des Gewerbesteuermessbetrags für Zwecke der Gewerbesteuer-Vorauszahlungen 2021 und 2022 stellen. Bei der Nachprüfung sind keine strengen Anforderungen zu stellen.
Bei Gemeinden: Stundungs- und Erlassanträge
Sollten Steuerpflichtige Anträge auf Stundung oder Erlass der Steuer planen, so ist grundsätzlich die Gemeinde der richtige Ansprechpartner. Lediglich in den Stadtstaaten (Berlin, Bremen und Hamburg) sind die Finanzämter hierfür zuständig. Den Erlass vom 9.12.2021 in voller Länge finden Sie hier.
Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) begrüßt die Verlängerung der Maßnahmen, die sich bereits in den vergangenen Jahren als hilfreich bewiesen haben.
08.12.2021 Endabrechnung der Neustarthilfe für prüfende Dritte möglich
Seit 7. Dezember 2021 können auch Antragstellende, die ihren Antrag über prüfende Dritte gestellt haben, über die prüfenden Dritten eine Endabrechnung einreichen. Die Frist für prüfende Dritte endet am 31. Dezember 2022.
Die Frist für die etwaig anfallende Rückzahlung für die Neustarthilfe für Direktantragsstellerinnen und Direktantragssteller endet am 30. Juni 2022 und für diejenigen, die über prüfende Dritte Anträge gestellt haben, einen Monat nach Versand des Bescheids. Die Rückzahlung können Sie erst nach der Bescheidung der für Sie zuständigen Bewilligungsstelle vornehmen.
08.12.2021 Kurzarbeitergeldverlängerungsverordnung im Bundesgesetzblatt veröffentlicht
Die Kurzarbeitergeldverlängerungsverordnung (KugverlV) wurde am 6. Dezember 2021 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Die Verordnung steht Ihnen unter diesem Link zur Verfügung:
Die Verordnung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft. Damit gelten bis 31. März 2022 insbesondere folgende Erleichterungen:
- verringertes Mindesterfordernis von 10 %;
- kein Erfordernis des Aufbaus von Minusstunden;
- Öffnung der Kurzarbeit für die Zeitarbeit;
- pauschale Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 50 %;
- verlängerte Bezugsdauer von 24 Monaten, längstens bis 31. März 2022.
Bitte beachten Sie, dass andere Sonderregelungen zum 31. Dezember 2021 auslaufen. Zudem hat das Bundesarbeitsgericht zur Frage der Berücksichtigung der Kurzarbeit bei der Urlaubsberechnung geurteilt.
08.12.2021 Steuerliche Maßnahmen zur Berücksichtigung der Auswirkungen des Coronavirus verlängert
Das BMF hat im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder eine weitere Verlängerung der Regelungen erlassen, die für die von den Folgen der Corona-Krise betroffenen Steuerpflichtigen steuerliche Erleichterungen vorsehen. Von besonderer Bedeutung ist die Möglichkeit, Steuerforderungen weiterhin zinslos zu stunden, Vorauszahlungen herabzusetzen und Vollstreckungsaufschub zu erhalten.
Stundung im vereinfachten Verfahren
Nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich Betroffene können bis Ende Januar 2022 unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf Stundung der bis dahin fälligen Steuern stellen. Die Finanzverwaltung kann diese dann bis zum 31.3.2022 stunden. Das Finanzamt kann dann nochmals Anschlussstundungen bis 30.6.2022 gewähren. Positiv ist: Die Finanzverwaltung kann auf die Erhebung von Stundungszinsen verzichten!
Vollstreckungsaufschub im vereinfachten Verfahren
Teilt ein Vollstreckungsschuldner dem Finanzamt bis Ende Januar 2022 mit, dass er nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffen ist, ist das Finanzamt angehalten, bis Ende März 2022 von Vollstreckungsmaßnahmen (bei bis zum 31.1.2022 fällig gewordenen Steuern) abzusehen. Auch Säumniszuschläge in diesem Zusammenhang sind grundsätzlich zu erlassen.
Der Vollstreckungsaufschub kann bis Ende Juni 2022 verlängert werden, wenn eine angemessene Ratenzahlung vereinbart wird.
Anpassung von Steuervorauszahlungen
Die von der Pandemie nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlichen betroffenen Steuerpflichtigen können bis 30.6.2022 Anträge auf Anpassung der Vorauszahlung auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer 2021 und 2022 stellen. Bei der Nachprüfung sind keine strengen Anforderungen zu stellen.
Für Anträge auf (Anschluss-)Stundung oder Vollstreckungsaufschub sowie Anpassungen von Vorauszahlungen, die über den Regelungsgehalt des BMF-Schreibens hinausgehen, gelten die allgemeinen Grundsätze und Nachweispflichten. Dies gilt auch für Ratenzahlungsvereinbarungen über den 30.6.2022 hinaus.
Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) begrüßt die Verlängerung der Maßnahmen, die sich bereits in den vergangenen Jahren als hilfreich bewiesen haben.Download BMF-Schreiben
07.12.2021 Antragstellung im KfW-Sonderprogramm bis 30. April 2022 verlängert – Kredithöchstbeträge werden angehoben
Angesichts der aktuellen pandemischen Lage verlängern die Bundesregierung und die KfW die Frist zur Antragstellung im KfW-Sonderprogramm bis zum 30. April 2022 und erhöhen erneut die Kreditobergrenzen. Hierdurch steht das großvolumige KfW-Sonderprogramm weiterhin Unternehmen aller Größen und Branchen zur Deckung ihres Liquiditätsbedarf zur Verfügung.
Das KfW-Sonderprogramm ist am 23. März 2020 gestartet und leistet einen enormen Beitrag zur Abfederung der Corona-Krise. Zum Stichtag 25. November 2021 wurden Zusagen an über 145.000 Unternehmen mit einem Gesamtvolumen von über 52 Mrd. Euro getätigt. Vom KfW-Sonderprogramm profitieren vor allem kleine und mittelständische Unternehmen.
Die Bundesregierung hat sich auf folgende Änderungen geeinigt:
- Wir geben den Unternehmen zusätzliche Planungssicherheit, indem wir die Antragsfrist im KfW-Sonderprogramm, inklusive des KfW-Schnellkredits, über den 31. Dezember 2021 hinaus bis zum 30. April 2022 verlängern.
- Im KfW-Sonderprogramm unterstützen wir Unternehmen künftig mit deutlich höheren maximalen Kreditbeträgen für Kleinbeihilfen.
Im KfW-Schnellkredit betragen die Kreditobergrenzen künftig
- für Unternehmen mit mehr als 50 Beschäftigten 2,3 Mio. Euro (bisher 1,8 Mio. Euro),
- für Unternehmen mit über zehn bis 50 Beschäftigten 1,5 Mio. Euro (bisher 1,125 Mio. Euro),
- für Unternehmen mit bis zu zehn Beschäftigten 850.000 Euro (bisher 675.000 Euro).
Die maximale Kreditobergrenze je Unternehmensgruppe von 25 Prozent des Jahresumsatzes 2019 wird beibehalten.
- Im KfW-Unternehmerkredit und ERP-Gründerkredit mit Laufzeiten von mehr als sechs Jahren erhöhen wir die Kreditobergrenze von bisher 1,8 Mio. Euro auf 2,3 Mio. Euro.
Die Maßnahmen werden von der KfW zum 01. Januar 2022 umgesetzt. Mit den Verbesserungen in der KfW-Corona-Hilfe setzen Bundesregierung und KfW die Möglichkeiten um, die die EU Kommission mit der 6. Änderung des befristeten Rahmens für staatliche Beihilfen („Temporary Framework“) geschaffen hat. Das KfW-Sonderprogramm steht Unternehmen zur Verfügung, die den Vorgaben des „Temporary Framework“ entsprechend nachweislich vor Ausbruch der Corona-Krise noch nicht in Schwierigkeiten waren. Eine Finanzierung von Unternehmen in Schwierigkeiten oder ohne tragfähiges Geschäftsmodell ist ausgeschlossen.
05.12.2021 Verlängerung der Regelungen zur telefonischen Krankschreibung bis 31. März 2022
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat die Verlängerung der Sonderregelung zur Feststellung der Arbeitsunfähigkeit aufgrund von leichten Erkrankungen der oberen Atemwege bis zum 31. März 2022 beschlossen. Der Beschluss tritt nach Veröffentlichung im Bundesanzeiger am 1. Januar 2022 in Kraft. Die Sonderregelung war bislang bis zum 31. Dezember 2021 befristet.
Danach kann die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit bei Versicherten mit Erkrankungen der oberen Atemwege, die keine schwere Symptomatik vorweisen, für einen Zeitraum von bis zu sieben Kalendertagen auch nach telefonischer Anamnese und zwar im Wege der persönlichen ärztlichen Überzeugung vom Zustand der oder des Versicherten durch eingehende telefonische Befragung erfolgen. Das Fortdauern der Arbeitsunfähigkeit kann im Wege der telefonischen Anamnese einmalig für einen weiteren Zeitraum von bis zu sieben Kalendertagen festgestellt werden.
Der Beschluss des G-BA ist unter folgendem Link abrufbar: https://www.g-ba.de/downloads/39-261-5154/2021-12-02_VL-RL_Sonderregelungen_COVID-19-befristet-bundesweit.pdf
Die tragenden Gründe für den Beschluss finden Sie unter nachstehendem Link: https://www.g-ba.de/downloads/40-268-8077/2021-12-02_VL-RL_Sonderregelungen_COVID-19-befristet-bundesweit_TrG.pdf
02.12.2021 FAQ zu 3G am Arbeitsplatz nach § 28b IfSG
Die BDA hat einen FAQ-Katalog mit den wichtigsten Fragen im Zusammenhang mit den neuen Regelungen, z. B. zum Umgang mit Zeitarbeitnehmern, mobilen Beschäftigten oder externen Dienstleistern sowie datenschutzrechtlichen Fragen erstellt, welchen Sie über den nachfolgenden Link abrufen können:
https://vwt.de/wp-content/uploads/2021/12/BDA-FAQ-§-28b-Abs.-1-IfSG.pdf
30.11.2021 Kürzung des Urlaubsanspruchs während Kurzarbeit Null
Die anteilige Kürzung des Jahresurlaubs ist rechtmäßig, wenn Arbeitnehmer durch Kurzarbeit tageweise nicht zur Arbeit gehen. Das hat das Bundesarbeitsgericht heute entschieden.
Arbeitnehmer, die Corona-bedingt in Kurzarbeit waren und dadurch einen tageweisen Arbeitsausfall hatten, müssen mit der anteiligen Kürzung ihres Jahresurlaubs rechnen. Das hat das Bundesarbeitsgericht heute entschieden. Damit fällte das Gericht in der Corona-Pandemie ein Grundsatzurteil.
Das Urteil gilt bei Kurzarbeit Null mit längeren Zeiten ohne Arbeitspflicht, verkündete das höchste deutsche Arbeitsgericht heute in Erfurt. Kurzarbeit Null bedeutet, dass die Arbeit für Beschäftigte vorübergehend komplett ausgesetzt wird. Nach dem heute verkündeten Urteil besteht nun also für Zeiträume ohne Arbeitspflicht auch kein anteiliger Urlaubsanspruch. Bislang gab es für diese Situationen keine eindeutige Regelung.
Das Bundesarbeitsgericht folgte damit seiner Linie. Bereits zuvor hatte es Entscheidungen gegeben, wonach sich der Umfang des Urlaubs an der Zahl der vereinbarten Tage mit Arbeitspflicht bemessen soll. Damals hatten die Richter bereits in anderen Fragen einen verringerten Urlaubsanspruch bejaht - bei Elternzeit oder Altersteilzeitmodellen.
24.11.2021 Verlängerung bei Coronahilfen und Antragsfristen
Nach einer aktuellen Information des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi) soll die Überbrückungshilfe III Plus künftig als neue Überbrückungshilfe IV für die Monate Januar bis Ende März 2022 fortgeführt werden. Vorgesehen ist zugleich eine Verlängerung der Antragsfristen bei der Überbrückungshilfe III Plus sowie bei den Schlussabrechnungen. Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) hatte sich angesichts der Arbeitsbelastung in den Kanzleien insbesondere für Fristverlängerungen und den Beginn eines neuen Förderzeitraums bei der Überbrückungshilfe stark gemacht.
Ebenfalls vorgesehen ist eine Fortsetzung der aktuell geltenden Neustarthilfe Plus für Selbständige für die Monate Januar bis Ende März 2022. Außerdem soll es für Weihnachtsmärkte, die aktuell besonders von der erneuten Coronawelle betroffen sind, erweiterte Möglichkeiten im Rahmen der neuen Überbrückungshilfe IV geben. Verlängert bis zum 31.3.2022 werden auch die Härtefallhilfen, die in der Zuständigkeit der Bundesländer liegen.
Die Anträge für die Überbrückungs- und Neustarthilfe werden in gewohnter Weise über das bekannte Portal www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de gestellt werden können. Dort werden in Kürze auch weitere Informationen zu den Fristverlängerungen und den Antragsmodalitäten der einzelnen Hilfsprogramme bereitgestellt werden.
24.11.2021 Betrieblicher Infektionsschutz und 3-G am Arbeitsplatz
Seit heute gilt ein erhöhter Infektionsschutz inkl. der sog. 3-G-Regelung am Arbeitsplatz. Welche konkreten Maßnahmen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber daraus abzuleiten haben, beantwortet derFAQ-Katalog des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.
19.11.2021 Verlängerung der Corona-Hilfsprogramme bis 31.03.2022
Bund und Länder haben sich in der Ministerpräsidentenkonferenz am 18.11.2021 darauf verständigt, Coronahilfen für Unternehmen und Selbstständige bis 31. März 2022 zu verlängern. Die EU-Kommission hatte zuvor den befristeten Beihilferahmen über den 31. Dezember 2021 hinaus bis zum 30.06.2022 verlängert.
17.11.2021 Aktualisierte FAQ zur Überbrückungshilfe III Plus
Das BMWi hat die FAQ zur Überbrückungshilfe III Plus aktualisiert. Geänderte Regelungen, u. a. zum Wechsel der prüfenden Dritten, zu neuen interaktiven Anwendung "Reisewarnungen" sowie mit Hinweisen zu Förderungen mit mehr als 12 Millionen Euro Antragssumme. Zu den FAQ
15.11.2021 Änderungsanträge für die Neustarthilfe Plus
Seit dem 12.11.2021 können auch prüfende Dritte Änderungsanträge zu bewilligten oder teilbewilligten Anträgen der Neustarthilfe Plus im Förderzeitraum Juli bis September stellen.
Wer kann einen Änderungsantrag stellen?
Besteht ein erheblicher Änderungsbedarf, kann ein Änderungsantrag gestellt werden. Dies gilt sowohl für Direktantragssteller als auch für Anträge, die durch prüfende Dritte gestellt werden. Änderungsanträge werden nach und nach für alle Förderprogramme freigeschaltet. Nähere Informationen zu bereits verfügbaren Änderungsanträgen finden Sie weiter unten auf dieser Seite.
In welchen Fällen kann ich einen Änderungsantrag stellen?
Grundsätzlich gibt es zwei Fallkonstellationen, die zu einer deutlichen Veränderung der Bemessungsgrundlage der Hilfsprogramme führen können:
- die Antragskonditionen wurden verbessert (zum Beispiel durch Aufnahme neuer Erstattungstatbestände) oder der Beihilferahmen wurde ausgeweitet (zum Beispiel durch Erhöhung der maximalen Förderhöhe oder durch eine Verlängerung der Förderperiode wie bei der Überbrückungshilfe III Plus für die Monate Oktober bis Dezember 2021) oder
- ihre Umsatzprognose bzw. Fixkostenkalkulation eine Erhöhung der benötigten Fördermenge erforderlich macht oder Sie sich entscheiden, Landesprogramme zu beantragen.
Im Falle einer Veränderung der Bemessungsgrundlage ist es möglich, die Angaben über einen Änderungsantrag im elektronischen Antragsverfahren zu korrigieren. Eine Veränderung der Bemessungsgrundlage kann zu einer Erhöhung der Höhe der Förderleistung führen.
Hinweis: Bei einer Bewilligung des Änderungsantrags wird der vorherige Bescheid aufgehoben und ersetzt.
08.11.2021 Thüringer Aufbaubank versendet Schreiben zur möglichen Überkompensation bei der Soforthilfe
Laut Thüringer Aufbaubank (TAB) werden Begünstigte der Corona-Soforthilfe in Kürze angeschrieben, um zu prüfen, ob der für die Beantragung der Förderung notwendige Liquiditätsengpass tatsächlich bestanden hat.
Die TAB hat auf ihrer Internetseite ein Online-Formular unter: http://www.aufbaubank.de/soforthilfedaten bereitgestellt, auf dem die fehlenden Angaben mitgeteilt und die offenen Fragen beantwortet werden können. Das Ergebnis der Überprüfung ist im Online-Formular zu erfassen, in dem auch die fehlenden Daten zur steuerlichen Zuordnung einzutragen sind.
Sollte die Überprüfung ergeben, dass die Soforthilfe einen tatsächlichen Liquiditätsengpass übersteigt, weil die Einnahmen höher waren als geplant oder der vorstehende betriebliche Sach- und Finanzaufwand geringer ausfiel, muss der überkompensierte Betrag zurückgezahlt werden.
Quelle: TAB
08.11.2021 Besteuerung des Zuschusses für Soloselbstständige zu den Lebenshaltungskosten im Rahmen der Überbrückungshilfe I und II
Das Thüringer Finanzministerium gibt Auskunft darüber, wie der Zuschuss zu den Lebenshaltungskosten für Soloselbstständige, der im Rahmen der Überbrückungshilfen I und II gezahlt wurde, im Rahmen der Steuererklärung 2020 zu deklarieren ist.
Da es sich hier um eine Thüringer Besonderheit handelte, hat sich die Steuerberaterkammer Thüringen an das Thüringer Finanzministerium gewandt. Dieses teilte am 29.10. 2021 in dem verlinkten Schreiben mit, dass es sich dabei um eine steuerbare und steuerpflichtige Betriebseinnahme handelt.
Quelle: Steuerberaterkammer Thüringen
27.10.2021 Frist für die Endabrechnung bei der Neustarthilfe für prüfende Dritte verlängert
Nach einer aktuellen Information des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi) ist ab sofort die Frist für die Endabrechnung bei der Neustarthilfe für prüfende Dritte verlängert worden. Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) begrüßt dies im Interesse der betroffenen Unternehmen. Er hatte sich für eine Anpassung der Frist eingesetzt.
Die Einreichungsfrist der Endabrechnung für prüfende Dritte ist nun auf den 30.06.2022 verlängert worden.
Der FAQ-Katalog zur Neustarthilfe wurde um diesen und folgende weitere Punkte aktualisiert:
- In den Ziffern 3.4 und 4.8 die Fristanpassung für prüfende Dritte für die Einreichung der Endabrechnung eingefügt.
- Unter Ziffer 2.2 und 4.1 wurde die Option für die Antragstellenden, die im Antragsverfahren ihre Umsätze aus Personengesellschaften nicht angegeben haben, eröffnet. Antragstellende können dies über einen Änderungsantrag nachzuholen, damit sie die Endabrechnung auf Grundlage korrekter Daten einreichen können.
- Eine kleine Änderung zur Klarstellung (hier kursiv) hat das BMWi in die Überschrift der Ziffer 4.13 „Wie ist vorzugehen, wenn aufgrund eines Fehlers im Bewilligungsverfahren ein Bewilligungsbescheid und/oder eine Auszahlung fehlerhaft ist?“ aufgenommen.
26.10.2021 Antragsfrist Überbrückungshilfe III bis 02.11.2021
Nach Informationen unseres Kollegialverbandes Berlin-Brandenburg wird die Antragsfrist für die Überbrückungshilfe III bis zum 02.11.2021 verlängert.
Da der Fristablauf für die Überbrückungshilfe III am 31.10.2021 auf einen Sonntag fällt, hat der Steuerberaterverband Berlin-Brandenburg e.V. beim Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) nachgefragt, ob eine Fristverlängerung analog des § 31 Abs. 3 VwVfG möglich sei. Lesen Sie nachstehend die Antwort des BMWi:
“Nach den Fristenregelungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit dem Bürgerlichen Gesetzbuch enden Fristen am Wochenende bzw. Feiertag erst mit Ablauf des folgenden Werktages. Entsprechend können Anträge bis 02.11.2021 gestellt werden, da in mehreren Bundesländern der 01.11. ein Feiertag ist.”
25.10.2021 Startschuss für Sonderfonds Messen und Ausstellungen
Bund und Länder haben mit dem neuen Sonderfonds Messen und Ausstellungen ein spezielles Absicherungsprogramm außerhalb der bestehenden Coronahilfen geschaffen, um den Neustart von Messen und gewerblichen Ausstellungen in Deutschland zu unterstützen. Dazu können sich betroffene Branchenunternehmen ab sofort auf dem speziellen Portal www.sonderfonds-messe.de registrieren. Aus Sicht des Deutschen Steuerberaterverbands e.V. (DStV) kann der neue Fonds eine wichtige zusätzliche Unterstützung für die Messebranche bieten.
Ziel des Sonderfonds ist es, Anreize zur Organisation und Durchführung großer gewerblicher Veranstaltungen zu setzen. Mit dem zusätzlichen Programm sollen die Vorbereitungskosten von Messen und Ausstellungen gegen das Risiko einer Corona-bedingten Veranstaltungsabsage absichert werden können. Auf Initiative der Wirtschaftsministerkonferenz wird das Absicherungsprogramm vom BMWi und den Wirtschaftsministerien der Länder gemeinsam umgesetzt.
Über das Programm können veranstaltungsbezogene Kosten in einem Umfang von insgesamt bis zu 600 Mio. € abgesichert werden. Berücksichtigt werden Veranstaltungen mit einem planmäßigen Durchführungsdatum bis zum 30.9.2022. Die Registrierung auf dem zentralen Portal muss vorab unmittelbar durch die betroffenen Ausstellungs- und Messeunternehmen erfolgen. Die Unternehmen müssen im Rahmen der Antragstellung unter anderem einen Nachweis über ihre tatsächlich entstandenen Kosten erbringen, der von einem Berufsangehörigen erstellt oder geprüft worden ist. Detaillierte Informationen zur Registrierung der Unternehmen und zur Antragstellung sind in einem speziellen FAQ-Katalog zum Sonderfonds Messe und Ausstellungen abrufbar.
Ergänzend zum Absicherungsinstrument unterstützt das BMWi den Neustart der Messebranche durch eine weitere Maßnahme. Denn seit Sommer 2021 nimmt das Messegeschehen wieder Fahrt auf. Daher fördert das BMWi für einen befristeten Zeitraum die Teilnahme kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) an ausgewählten Leitmessen in Deutschland. Zur Umsetzung der ausgeweiteten Ausstellerförderung werden Fördermittel von insgesamt bis zu 20 Millionen Euro bereitgestellt. Die Förderbedingungen und das Antragsverfahren können auf den Seiten des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle eingesehen werden (www.bafa.de/mkmu). Dort wird in Kürze auch die Liste der förderfähigen Messen für das Jahr 2022 abrufbar sein.
21.10.2021 Antragsfrist für die Überbrückungshilfe III endet am 31.10.2021 - Letztmalige Wechselmöglichkeit des Beihilferegimes
Die Bundessteuerberaterkammer (BStBK) teilt mit, dass die Antragsfrist für Erst- und Änderungsanträge für die Überbrückungshilfe III - nach derzeitigem Stand - am 31.10.2021 enden wird und eine nachträgliche Änderung des Beihilferegimes im Rahmen der Schlussabrechnung dem Vernehmen nach nicht möglich sein soll.
In den Beihilfe-FAQs wird unter III. 5a ausgeführt, dass für einen Wechsel des Beihilferegimes bei der Überbrückungshilfe III und III Plus ein entsprechender Änderungsantrag gestellt werden kann. Nach derzeitigen Informationen weist das BMWi respektive die Bewilligungsstelle nun in einer Erinnerungsmail vom 15.10.2021 im „Kleingedruckten“ darauf hin, dass ein Wechsel im Rahmen der Schlussabrechnung nicht mehr möglich sei. Aus den FAQs ist dies nicht ohne Weiteres ersichtlich.
Die BStBK setzt sich zwar für eine uneingeschränkte Wechselmöglichkeit zwischen den Beihilferegimen programmübergreifend im Rahmen der Schlussabrechnung ein und hat dies auch von Beginn an immer wieder gegenüber dem BMWi vorgetragen. Nach derzeitigem Stand soll dies für die Überbrückungshilfe III und III Plus allerdings nicht vorgesehen sein.
14.10.2021 Neustarthilfe Plus: Antragstellung bis zum Jahresende möglich
Nach einer aktuellen Information des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi) ist für Soloselbstständige ab sofort die Antragstellung für die verlängerte Neustarthilfe Plus möglich. Anträge können bis zum 31.12.2021 gestellt werden. Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) begrüßt dies im Interesse der betroffenen Unternehmen.
Die verlängerte Neustarthilfe Plus mit dem Förderzeitraum Oktober bis Dezember 2021 setzt die bewährten Förderbedingungen der bisherigen Neustarthilfe Plus (Monate Juli bis September 2021) unverändert fort. Die Anträge für die Neustarthilfe Plus können für beide Förderzeiträume bis zum 31.12.2021 gestellt werden. Soloselbstständige, die bereits die Neustarthilfe Plus für die Monate Juli bis September 2021 erhalten haben, und weitere Hilfe benötigen, können bis 31.12.2021 einen neuen Antrag für die Monate Oktober bis Dezember 2021 stellen. Auch die verlängerte Neustarthilfe Plus soll als Vorschuss ausgezahlt werden
Anträge können in gewohnter Weise über das bekannte Portal www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de gestellt werden. Dies gilt zunächst für sog. Direktanträge. Die Antragstellung für Prüfende Dritte soll dem Vernehmen nach voraussichtlich ab Anfang November möglich sein. Die Einbindung der Neuerungen auf den Informationsseiten des BMWi und im FAQ-Katalog zur Neustarthilfe Plus soll ebenfalls kurzfristig erfolgen.
07.10.2021 Überbrückungshilfe III Plus: Antragstellung bis zum Jahresende möglich
Nach einer aktuellen Information des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi) ist ab sofort die Antragstellung für die verlängerte Überbrückungshilfe III Plus möglich. Anträge für den verlängerten Förderzeitraum Oktober bis Dezember 2021 können bis zum 31.12.2021 gestellt werden. Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) begrüßt dies im Interesse der betroffenen Unternehmen. Er hatte sich für eine Anpassung der Antragsfrist bis zum Jahresende stark gemacht.
Die verlängerte Überbrückungshilfe III Plus ist im Wesentlichen unverändert zur bisherigen Überbrückungshilfe III Plus, welche zunächst allein für die Monate Juli bis September 2021 galt. Nach wie vor sind für die verlängerte Hilfe Unternehmen mit einem Corona-bedingten Umsatzeinbruch von mindestens 30 % antragsberechtigt. Zusätzlich können auch diejenigen Unternehmen einen Antrag stellen, die im Juni 2021 für die Überbrückungshilfe III antragsberechtigt und im Sommer von der Hochwasserkatastrophe betroffen waren.
Achtung: Alle betroffenen Unternehmen, die bislang noch keinen Antrag auf Überbrückungshilfe III Plus gestellt haben, haben die Möglichkeit, einen Erstantrag für die gesamten Förderzeitraum Juli bis Dezember 2021 stellen. In diesem Fall sollen auch Abschlagszahlungen in Höhe von bis zu 100.000 € monatlich erfolgen können.
Ein Änderungsantrag ist hingegen zu stellen, falls betroffene Unternehmen bereits die Überbrückungshilfe III Plus für die Monate Juli bis September 2021 beantragt haben und nun einen fortgesetzten Bedarf für die Verlängerungsmonate Oktober bis Dezember 2021 geltend machen.
01.10.2021 Vierte Verordnung zur Änderung der Kurzarbeitergeldverordnung veröffentlicht
Die Vierte Verordnung zur Änderung der Kurzarbeitergeldverordnung (4. KugÄV) ist im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden. Sie trat am 29. September 2021 in Kraft. https://vwt.de/wp-content/uploads/2021/10/bgbl121s4388_80227.pdf
Mit der 4. KugÄV werden bis zum 31. Dezember 2021 die Erleichterungen beim Zugang zum Kurzarbeitergeld, die bisher auf Betriebe begrenzt waren, die die Kurzarbeit bis zum 30. September 2021 eingeführt haben, auf alle Betriebe unabhängig vom Zeitpunkt der Einführung der Kurzarbeit ausgeweitet und die volle Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge bis zum 31. Dezember 2021 verlängert. https://www.bmas.de/DE/Service/Presse/Pressemitteilungen/2021/verlaengerung-der-kurzarbeitergeldverordnung.html
Aus diesem Anlass hat die BDA ihre FAQs zum Kurzarbeitergeld entsprechend aktualisiert (Änderungen sind gelb markiert). https://vwt.de/wp-content/uploads/2021/10/FAQ-Kug-29092021.pdf
Zur Befristung der Kug-Sonderregelungen beachten Sie bitte auch die aktualisierte Übersicht in Anlage 1 der FAQs.
01.10.2021 Neue fachliche Weisung der BA zum Umgang mit den erhöhten Leistungssätzen beim Kurzarbeitergeld - Änderung der Rechtsauffassung
Die Bundesagentur für Arbeit (BA) hat eine Weisung zum Umgang mit den erhöhten Leistungssätzen beim Kurzarbeitergeld veröffentlicht. Sie hat in dieser Angelegenheit ihre Rechtsauffassung geändert.
Nach § 421c Abs. 2 SGB III ist eine Voraussetzung für die Gewährung des erhöhten Leistungssatzes, dass "der Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum 31. März 2021 entstanden ist". In ihrer ursprünglichen Rechtsauffassung hat die BA diese Voraussetzung dahingehend ausgelegt, dass die Erhöhung des Kurzarbeitergeldes nur gilt, wenn auch der Betrieb spätestens bis zum 31. März 2021 tatsächlich mit der Kurzarbeit begonnen hat. Das bedeutete, dass für Beschäftigte in Betrieben, die erst ab April 2021 die Kurzarbeit neu oder nach einer dreimonatigen Unterbrechung wieder eingeführt hatten, der erhöhte Leistungssatz nicht gewährt wurde. Das galt auch dann, wenn der einzelne Beschäftigte vor April 2021 schon einmal Kurzarbeitergeld bezogen hatte.
Nach der neuen, mit dem Bundesarbeitsministerium abgestimmten Rechtsauffassung der BA kommt es nun nicht mehr auf die betriebliche Bezugsdauer an. Vielmehr kommt es einzig darauf an, ob der einzelne Beschäftigte im Zeitraum März 2020 bis 31. März 2021 Kurzarbeitergeld bezogen hat und die übrigen Voraussetzungen für den erhöhten Leistungssatz erfüllt sind.
Von dieser Änderung betroffen sind also nur die Betriebe, die erst nach dem 31. März 2021 die Kurzarbeit neu oder nach einer dreimonatigen Unterbrechung wieder eingeführt haben und Beschäftigte mit einbezogen haben, die bereits vor dem 31. März 2021 Kurzarbeitergeld bezogen haben. In diesen Fällen sollten die Abrechnungen korrigiert werden. Das würde auch in dem unwahrscheinlichen Fall gelten, in dem bereits eine Abschlussprüfung stattgefunden hat; auch diese kann bei einer Änderung der Rechtsauffassung korrigiert werden. Die Betriebe sollten sich hierfür an ihre zuständige Agentur vor Ort wenden.
Wir verweisen auf die aktualisierten FAQs Kurzarbeit der BDA: https://arbeitgeber.de/wp-content/uploads/2021/09/bda-arbeitgeber-covid_19-faq-kurzarbeitergeld-faq-2021_09_29.pdf
09.09.2021 Lohnfortzahlung im Quarantänefall: Kein Anspruch auf Vorabentschädigung
Ein Arbeitgeber, der seinem Arbeitnehmer dessen Lohn weiterbezahlt, nachdem dieser aufgrund eines vom Arbeitgeber angewiesenen Einsatzes in einem Corona-Risikogebiet sich in Quarantäne begeben musste, kann die Zahlung nicht als vorab geleistete Entschädigung vom Land Baden-Württemberg zurückverlangen. Dies hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe an 30. Juni 2021 entschieden (Az.: 9 K 67/21).
Im vorliegenden Fall hatte das klagende Maschinenbauunternehmen seinen angestellten Servicemonteur zur Behebung eines Maschinenausfalls zu einem Kunden nach Österreich geschickt, das zu diesem Zeitpunkt als Corona-Risikogebiet eingestuft war. Nach seiner Rückkehr nach Deutschland musste der Monteur in eine von seiner Wohnortgemeinde angeordnete 14-tägige häusliche Quarantäne (Absonderung). Das Maschinenbauunternehmen zahlte das Gehalt weiter, jedoch forderte es das Geld vom beklagten Land Baden-Württemberg zurück – mit der Begründung, es habe sich bei der Lohnfortzahlung um eine vorgeleistete Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz gehandelt.
Arbeitgeber arbeitsrechtlich zur Lohnfortzahlung verpflichtet
Das seit November 2020 laut Infektionsschutzgesetz für solche Entschädigungsansprüche zuständige Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. In seiner Urteilsbegründung führte das Gericht aus, dass dem bei dem klagenden Maschinenbauunternehmen angestellten Monteur überhaupt kein Verdienstausfall entstanden sei. Folglich war keine nach dem Infektionsschutzgesetz vom Land Baden-Württemberg zu leistende Ausgleichszahlung geboten. Der Kläger sei arbeitsrechtlich zur Lohnfortzahlung seines Arbeitnehmers verpflichtet gewesen. Der Arbeitsausfall des Monteurs sei aufgrund einer unternehmerischen Entscheidung des Klägers eingetreten, ihn in einem Corona-Risikogebiet arbeiten zu lassen. Die anschließende Quarantäne sei vorhersehbar gewesen. Daher falle der Arbeitsausfall in die Risikosphäre des Klägers und sei von seinem Arbeitnehmer nicht verschuldet gewesen, der lediglich eine Weisung seines Arbeitgebers zur Vornahme der Dienstreise nach Österreich befolgt hatte.
arüber hinaus habe der Arbeitnehmer des Klägers auch keinen Erstattungsanspruch nach dem Infektionsschutzgesetz gehabt. Die Dienstreise sei nämlich im Sinne des § 56 Infektionsschutzgesetz vermeidbar gewesen. Bei der Reise nach Österreich habe es sich nicht um ein höchstpersönliches oder vergleichbar außergewöhnliches Ereignis gehandelt, die Reise sei aufgrund unternehmerischer und finanzieller Interessen des Arbeitgebers unternommen worden.
Mit diesem Urteil des Verwaltungsgericht Karlsruhe ist erstmals über eine Klage auf Entschädigung von Verdienstausfall nach dem Infektionsschutzgesetz entschieden worden. Diese Entscheidung der Karlsruher Verwaltungsrichter dürfte richtungsweisend für weitere Entschädigungsverfahren sein, die bereits zahlreich bei den Verwaltungsgerichten eingegangen sind.
08.09.2021 BMF: Details zur Verlängerung der Überbrückungshilfen bis Jahresende geeint
Während es für die meisten Bereiche der Wirtschaft wieder bergauf geht, dauern die Corona-bedingten Einschränkungen in einigen Branchen weiter an. Die Bundesregierung verlängert deshalb die Überbrückungshilfe III Plus über den 30. September hinaus bis zum 31. Dezember 2021. Die Details für die Verlängerung bis Jahresende sind nun geeint und finalisiert. Dabei werden die bewährten Förderbedingungen der Überbrückungshilfe III Plus weitgehend beibehalten. Ebenfalls verlängert wird die Neustarthilfe Plus, mit der von Corona-bedingten Umsatzeinbrüchen betroffene Soloselbstständige unterstützt werden.
Im Einzelnen:
Die bis Jahresende verlängerte Überbrückungshilfe III Plus ist inhaltlich weitgehend deckungsgleich mit der Überbrückungshilfe III Plus für die Monate Juli, August und September. Auch in der verlängerten Überbrückungshilfe III Plus sind Unternehmen mit einem Corona-bedingten Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent antragsberechtigt. Die Antragstellung erfolgt auch für die verlängerte Überbrückungshilfe III Plus durch prüfende Dritte.
Die sogenannte Restart-Prämie, die innerhalb der Überbrückungshilfe III Plus für die Monate Juli, August, September 2021 galt und mit der wir gezielt den Übergang vom Lockdown hin zur Wiederöffnung erleichtern wollten, hat ihren Zweck erfüllt. Sie läuft deshalb plangemäß im September aus. Der Eigenkapitalzuschuss, zur Substanzstärkung besonders stark und andauernd betroffener Unternehmen, wird auch über den September hinaus bis Dezember 2021 zur Verfügung stehen.
Verlängert wird auch die Neustarthilfe Plus für Soloselbständige. Für den Zeitraum Oktober bis Dezember können Soloselbstständige, deren Umsatz durch Corona weiter eingeschränkt ist, damit zusätzlich bis zu 4.500 Euro Unterstützung erhalten.
Die FAQ zur Überbrückungshilfe III Plus und zur Neustarthilfe Plus werden überarbeitet und zeitnah veröffentlicht. Nach Anpassung des Programms kann die Antragstellung über die bekannte Plattform ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de erfolgen. Antragsbearbeitung und Auszahlung erfolgen in der Verantwortung der Länder. Informationen über den Start der Antragstellung werden wir zeitnah gesondert veröffentlichen.
27.08.2021 Neue FAQ Überbrückungshilfe III: Wahlrecht
Die am 27.08.2021 veröffentlichten Änderungen betreffen im Wesentlichen die jetzt freigeschaltete Möglichkeit, das nachträgliche Wahlrecht durch einen Wechsel von der Neustarthilfe in die Überbrückungshilfe III ausüben zu können und umgekehrt.
26.08.2021 Neue FAQ Überbrückungshilfe III plus: Schadensausgleich
Neu seit 25.08.2021: Allgemeine Bundesregelung Schadensausgleich COVID-19 für Unternehmen, deren Geschäftsbetrieb oder wirtschaftliche Tätigkeit aufgrund einer Corona-bedingten Schließungsanordnung zwischen dem 16. März 2020 und dem 30. September 2021 eingestellt werden musste.
19.07.2021 Neustarthilfe Plus: Startschuss zunächst für Direktanträge
Nach einer aktuellen Information des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi) ist ab sofort die Antragstellung für die Neustarthilfe Plus möglich. Sie kann für die Fördermonate Juli bis September 2021 allerdings zunächst nur per Direktantrag im eigenen Namen beantragt werden. Eine Antragstellung über Prüfende Dritte, wie sie heute bereits bei der Neustarthilfe möglich ist, soll folgen. Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) begrüßt dies im Interesse der betroffenen Antragsteller.
Mit dem neuen Programm Neustarthilfe Plus sollen weiterhin Soloselbstständige, Kapitalgesellschaften, Genossenschaften, unständig Beschäftigte sowie kurz befristete Beschäftigte in den Darstellenden Künsten bei der Bewältigung der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie unterstützt werden. Eine wesentliche Änderung zur bisherigen Neustarthilfe: Der Vorschuss (Betriebskostenpauschale) wurde für Soloselbstständige und Ein-Personen-Kapitalgesellschaften auf maximal 4.500 € pro Monat und für Mehr-Personen-Kapitalgesellschaften und Genossenschaften auf bis zu 18.000 € erhöht.
Ausführliche Erläuterungen zu den Antragsvoraussetzungen finden sich in einem gesondertenFAQ-Katalog zur Neustarthilfe Plus. Zu besseren Lesbarkeit sind dort die inhaltlichen Änderungen gegenüber der bisherigen Neustarthilfe kenntlich gemacht.
Anträge für die Neustarthilfe Plus können bis zum 31.10.2021 unter dem bekannten Portal www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de gestellt werden.
14.07.2021 Stundung der SV-Beiträge Juli bis September 2021 unter weiteren Bedingungen möglich
Mit Information vom 25.06 2021 haben wir darüber berichtet, dass eine weitere Verlängerung des vereinfachten Stundungsverfahrens in der bisherigen Form über den Beitragsmonat Juni 2021 hinaus aufgrund der positiven Gesamtentwicklung grundsätzlich nicht vorgesehen ist. Vor dem Hintergrund, dass es dennoch Unternehmen geben kann, denen eine zeitnahe Zahlung der bislang gestundeten Beiträge zum Fälligkeitstag des Beitragsmonats Juli 2021 nicht möglich sein wird, konnte die BDA für diese Unternehmen ein niedrigschwelliges Verfahren erreichen, um ihnen einen gleitenden Übergang zu ermöglichen.
Mit unten angeführtem Link erhalten Sie das Rundschreiben des GKV-Spitzenverbands zu Maßnahmen zur Unterstützung der von der Corona-Pandemie betroffenen Arbeitgeber und Mitglieder bei der Zahlung der Beiträge.
Demnach gelten für von der von der Corona-Pandemie betroffene Arbeitgeber folgende Festlegungen:
- Sofern der Arbeitgeber einer angemessenen ratierlichen Zahlung bereits gestundeter Beiträge zustimmt und dieser (Ratenplan-)Vereinbarung auch nachkommt, ist ein Stundungszins nicht zu erheben.
- Ein Stundungszins ist gleichermaßen nicht zu erheben, wenn laufende Beitragsverpflichtungen im Zuge ggf. ergänzender Stundungsvereinbarungen durch angemessene Teilzahlungen erfüllt werden.
- Kommt eine (Ratenplan-)Vereinbarung nicht zustande oder werden laufende Beitragsverpflichtungen auch durch angemessene Teilzahlungen im Zuge von ggf. ergänzenden Stundungsvereinbarungen nicht erfüllt, besteht für eine Reduzierung des Stundungszinses kein Raum. In diesem Fall ist deshalb der reguläre Stundungszins in Höhe von 0,5 v. H. für jeden angefangenen Monat der Stundung zu erheben.
- Von der im Rahmen einer Beitragsstundung üblicherweise erforderlichen Sicherheitsleistung kann insbesondere u. a. dann abgesehen werden, wenn der Arbeitgeber seiner Beitragsverpflichtung in der Vergangenheit nachgekommen ist (vgl. § 5 Absatz 2 Nummer 3 der Beitragserhebungsgrundsätze); pandemiebedingte Stundungen sind bei dieser vergangenheitsbezogenen Betrachtung und bei der Beurteilung der Frage, ob die Voraussetzungen für ein Absehen von einer Sicherheitsleistung insoweit erfüllt sind, außen vor zu lassen.
Das oben beschriebene Verfahren ist zeitlich auf die Beitragsmonate Juli bis einschließlich September 2021 begrenzt.
12.07.2021 Fortschritt Corona-Hilfen
Das Bundeswirtschaftsministerium hat am 12.07.2021 einen Fortschrifttsbericht zu den Corona-Hilfen veröffentlicht.
Die Infografiken zum Status der Bewilligungen und der Zahlungen finden Sie hier.
30.06.2021 Erweiterung der FAQ zur Überbrückungshilfe III
Das BMWi hat die FAQ zur Überbrückungshilfe III aktualisiert. Mit Stand vom 30.06.2021 sind folgende Änderungen vermerkt:
NEU: Allgemeine Bundesregelung Schadensausgleich COVID-19 für Unternehmen, deren Geschäftsbetrieb oder wirtschaftliche Tätigkeit aufgrund einer Corona-bedingten Schließungsanordnung zwischen dem 16. März 2020 und dem 30. Juni 2021 eingestellt werden musste.
Die Vorgaben des europäischen Beihilferechts sind für die gesamte Förderung der Überbrückungshilfe III (d. h. auch inkl. des Eigenkapitalzuschusses oder der Anschubhilfe) einzuhalten.
Wichtig: Nur Neuanträge auf Überbrückungshilfe III, die bis 30. Juni 2021 eingehen, können eine Abschlagszahlung erhalten.
25.06.2021 Kurzarbeitergeld: Dritte Verordnung zur Änderung der Kurzarbeitergeldverordnung im Bundesgesetzblatt veröffentlicht - Aktualisierung der FAQ-Papiere zum Kurzarbeitergeld
Die Dritte Verordnung zur Änderung der Kurzarbeitergeldverordnung (3. KugÄV) wurde am 22. Juni im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Die Verordnung ist am 23. Juni 2021 in Kraft getreten. Aus diesem Anlass hat die BDA ihre FAQ zum Kurzarbeitergeld sowie zur Weiterbildung während Kurzarbeitergeldbezug aktualisiert.
Die Aktualisierung beinhaltet insbesondere die durch die 3 KugÄV verlängerten Corona-Sonderregelungen zum Kurzarbeitergeld und die neue Regelung zur Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge bei Insolvenzfällen. Hinweise zur Abrechnung von Quarantänefällen, zur Abrechnung von Krankengeld in Höhe von Kug und zum Urlaubsanspruch bei Kurzarbeit wurden aufgenommen. Zur Befristung der Kug-Sonderregelungen beachten Sie zudem die aktualisierte Übersicht in Anlage 1 der FAQ zum Kurzarbeitergeld. eide FAQ-Papiere finden Sie unter den nachstehenden Links:
https://arbeitgeber.de/covid-19/https://arbeitgeber.de/covid-19/
https://arbeitgeber.de/wp-content/uploads/2021/06/FAQ-Kurzarbeitergeld-Stand-23.-Juni-2021.pdf
https://arbeitgeber.de/wp-content/uploads/2021/06/FAQ-Weiterbildung-waehrend-Kurzarbeitergeldbezug-nach-BA.pdf
25.06.2021 Erleichterte Stundung der Sozialversicherungsbeiträge - Monat Juni 2021
Die BDA konnte erreichen, dass die Erleichterung für Stundungen der Sozialversicherungsbeiträge für vom Shutdown betroffene Arbeitgeber längstens bis zum Fälligkeitstag für die Beiträge des Monats Juli 2021 verlängert wird. Kontaktieren Sie uns für detaillierte Informationen zu den Voraussetzungen für das vereinfachte Stundungsverfahren für den Monat Juni 2021. Der Antrag auf Stundung der Beiträge im vereinfachten Verfahren ist weiterhin mittels eines einheitlich gestalteten Antragsformulars zu stellen. Eine weitere Verlängerung des vereinfachten Stundungsverfahrens in der bisherigen Form über den Beitragsmonat Juni 2021 hinaus aufgrund der positiven Gesamtentwicklung grundsätzlich nicht vorgesehen.
20.05.2021 § 7g EStG - Verlängerung der Investitionsfrist
Für Steuerpflichtige, die 2017 bzw. 2018 einen gewinnmindernden Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG gebildet haben, verlängert sich die Investitionsfrist auf 5 bzw. 4 Jahre für die geplante Anschaffung oder Herstellung.
Wer den sog. Investitionsabzugsbetrag (IAB) nach § 7g EStG in Anspruch nimmt, das heißt, für bestimmte künftige Anschaffungen oder Herstellungen vorab eine Gewinnminderung vornimmt, hat grundsätzlich in den darauffolgenden 3 Jahren Zeit, diese Investition durchzuführen. So verlagert sich die Steuerlast in ein späteres Jahr. Lässt der Steuerpflichtige die 3-Jahresfrist investitionslos verstreichen, muss er die vorgenommene Gewinnminderung rückgängig machen. Das heißt in der Regel: Steuer- plus Zinsnachzahlungen. Gerade in der Krise käme dies zur Unzeit. Das hatte auch der Gesetzgeber erkannt und die Investitionsfrist für 2017 gebildete IAB zunächst auf 4 Jahre ausgedehnt.
Der Deutschen Steuerberaterverband e.V. (DStV) regte in seiner Stellungnahme S 03/21 zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts (KöMoG) weitere Verbesserungen an. Er sprach sich nachdrücklich für eine längere Investitionsfrist für 2017 gebildete IAB aus. Ferner forderte der DStV auch für 2018 und 2019 gebildete IAB längere Investitionsfristen (vgl. ebenso Stellungnahmen S 04/20 bzw. S 06/20).
Zumindest in Teilen greifen die Koalitionsfraktionen die Vorschläge im Rahmen des KöMoG nun auf. Für 2017 in Anspruch genommene IAB haben Steuerpflichtige danach 5 Jahre für die geplante Investition Zeit. Für 2018 gebildete Investitionsabzugsbeträge sind nunmehr 4 Jahre vorgesehen (vgl. Beschlussempfehlung des BT-Finanzausschusses, BT-Drs. 19/29843). Nachdem das Gesetz den Bundestag passiert hat, wird die Zustimmung des Bundesrats Ende Juni erwartet.
20.05.2021 Erleichterte Stundung der Sozialversicherungsbeiträge - Monat Mai 2021
Die BDA konnte erreichen, dass die Erleichterung für Stundungen der Sozialversicherungsbeiträge für vom Shutdown betroffene Arbeitgeber längstens bis zum Fälligkeitstag für die Beiträge des Monats Juni 2021 verlängert wird. Mit dem Rundschreiben des GKV-Spitzenverbands vom 19. Mai 2021 (Link 1) werden die Voraussetzungen für das vereinfachte Stundungsverfahren für den Monat Mai 2021 modifiziert. Konkret bedeutet dies, dass die Beiträge für den Monat Mai 2021 auf Antrag der vom Shutdown betroffenen Arbeitgeber längstens bis zum Fälligkeitstag für die Beiträge des Monats Juni 2021 gestundet werden können. Dabei wird davon ausgegangen, dass die angekündigten Wirtschaftshilfen für die Monate Januar bis Mai 2021 den betroffenen Unternehmen bis Ende Juni 2021 vollständig zugeflossen sind.
Der Antrag auf Stundung der Beiträge im vereinfachten Verfahren ist weiterhin mittels eines einheitlich gestalteten Antragsformulars zu stellen. Das überarbeitete Muster eines solchen Antrags erhalten Sie mit Link 2.
http://www.vwt.de/res/link1-rs-gkv-spibu
http://www.vwt.de/res/link2-musterantrag
18.05.2021 Anträge auf Thüringer Härtefallfonds ab 18.05.202
Nach einer leichten Verzögerung soll die Beantragung der Härtefallhilfen ab heute Abend ca. 21 Uhr möglich sein sollte. Bitte beachten Sie, dass ein hohes Antragsaufkommen zu Serverproblemen führen könnte. Grundsätzlich förderfähig sind Unternehmen mit Sitz in Thüringen, sofern sie sich nicht bereits vor dem 31. Dezember 2019 in Schwierigkeiten befanden. Die Förderung beläuft sich dabei auf maximal 100.000 Euro pro Fall; eine höhere Unterstützung ist in Ausnahmefällen bei besonderen regionalen wirtschaftlichen Interessen möglich. Getroffen wird die Entscheidung von einer Kommission mit Vertretern von Ministerien und Kammern.
In Thüringen übernimmt die Bearbeitung und Auszahlung der Anträge wieder die Thüringer Aufbaubank. Wie bei den bisherigen Hilfen erfolgt die Beantragung über eine Steuerberaterin oder Steuerberater ausschließlich online. Das Programm läuft bis zum 31. Oktober 2021. Richtlinie und Erläuterungen zum Härtefallfonds finden Sie unter: www.aufbaubank.de/foerderprogramme/haertefallfonds
16.05.2021 Corona-Sonderzahlung noch bis Ende März 2022 steuerfrei
Der Gesetzgeber schuf bereits im letzten Jahr für Arbeitgeber die Möglichkeit, einen Corona-Bonus in Höhe von 1.500 € steuer- und sozialversicherungsfrei an ihre Mitarbeiter auszuzahlen. Arbeitgeber sollen jetzt über den 30.06.2021 hinaus bis Ende März 2022 Zeit erhalten, den Bonus zu gewähren.
Arbeitnehmer können seit April letzten Jahres von dem sog. Corona-Bonus profitieren. Bis 1.500 € können Arbeitgeber steuer- und sozialversicherungsfrei als Beihilfe und Unterstützung aufgrund der Corona-Krise an ihre Mitarbeiter auszahlen.
Die Auszahlungsfrist wurde im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2020 zunächst auf Ende Juni 2021 terminiert (BGBl. I, S. 3096). Die Frist dürfte sich nun verlängern: Der Bundestag hat jüngst den Gesetzentwurf zur Modernisierung der Entlastung von Abzugsteuern und der Bescheinigung der Kapitalertragsteuer in der vom Finanzausschuss geänderten Fassung beschlossen (BT-Drs. 19/28925). Demnach würde die Frist für die Zahlung des Corona-Bonus bis Ende März 2022 verlängert! Die Zustimmung des Bundesrats wird am 28.05.2021 erwartet.
Die Verlängerung soll den gegebenenfalls vorhandenen Liquiditätsengpässen vieler Arbeitgeber Rechnung tragen. Sie führt jedoch nicht dazu, dass die 1.500 € mehrfach steuerfrei ausgezahlt werden können. Die Zahlung von mehreren Teilraten bis zu insgesamt 1.500 € soll jedoch möglich sein.
10.05.2021 Förderprogramme der Bürgschaftsbank Thüringen
Die aktuellen Förderprogramme der Bürgschaftsbank Thüringen in der Übersicht.
04.05.2021 TMWWDG: Härtefallfonds für Unternehmen ohne Zugang zu regulären Hilfsprogrammen
Aus einer Pressemitteilung des Thüringer Ministeriums für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitale Gesellschaft geht hervor, dass der Freistaat Thüringen einen Corona-Härtefallfonds für diejenigen Thüringer Unternehmen einrichtet, die trotz pandemiebedingt schwieriger wirtschaftlicher Lage keinen Zugang zu den regulären Hilfsprogrammen haben. „Es gibt eine Reihe von Einzelfällen, in denen Unternehmen oder Selbständige durch das Netz der Wirtschaftshilfen von Bund und Land gefallen sind“, sagte Thüringens Wirtschaftsminister Wolfgang Tiefensee. „Mit dem Härtefallfonds wollen wir dieser speziellen Zielgruppe Unterstützung anbieten, um zu verhindern, dass es aufgrund der Corona-Krise zu Geschäftsaufgaben kommt.“ Die Förderung beläuft sich dabei auf maximal 100.000 Euro pro Fall – „eine höhere Unterstützung ist in Ausnahmefällen bei besonderen regionalen wirtschaftlichen Interessen jedoch möglich“, so Tiefensee.
Die Richtlinie und Erläuterungen zum Härtefallfonds sind auf der Internetseite der Thüringer Aufbaubank unter www.aufbaubank.de/foerderprogramme/haertefallfonds einsehbar. Förderanträge können ab der kommenden Woche gestellt werden. Die Beantragung erfolgt wie bei den Wirtschaftshilfen über eine/n Steuerberater/-in. Über die Härtefallanträge entscheidet eine Härtefallkommission.
Eine Förderung aus dem Härtefallfonds soll pandemiebedingte besondere wirtschaftliche Härten ausgleichen, die nach dem 1. März 2020 entstanden sind. Besondere Härten liegen dann vor, wenn ein Unternehmen in der Corona-Krise außerordentliche Belastungen zu tragen hat, die absehbar dessen wirtschaftliche Existenz gefährden – es zugleich aber die vorhandenen Fördermöglichkeiten von Bund und Land nicht in Anspruch nehmen kann. Das kann zum Beispiel der Fall sein bei
- atypischen Umsatzentwicklungen oder Saisongeschäften, aufgrund derer andere als die üblichen Vergleichszeiträume in Betracht gezogen werden müssen;
- Auseinanderfallen von Bestell- und Lieferzeiträumen;
- Nebenerwerbstätigkeit mit Gewerbeschein (soweit die Einkünfte aus dieser Tätigkeit im Jahr 2019 mindestens 30 Prozent der Gesamteinkünfte betrugen).
„Außergewöhnliche Belastungen“ liegen dann vor, wenn in dem Zeitraum, für den Härtefallhilfen beantragt werden, corona-bedingte Umsatzeinbrüche von in der Regel mindestens 30 Prozent zu verzeichnen waren. Insgesamt sei die Förderrichtlinie jedoch bewusst offen formuliert worden, betont Wirtschaftsminister Tiefensee: „Damit sind wir ausreichend flexibel, um auch auf noch unbekannte oder unvorhersehbare Einzelfälle zu reagieren“. Die Regularien sind in den vergangenen Wochen eng mit den Industrie- und Handelskammern, weiteren Branchenvertretern (z.B. aus der Veranstaltungswirtschaft) und der Thüringer Aufbaubank (TAB) abgestimmt worden.
Die Finanzierung des Härtefallfonds erfolgt zu gleichen Teilen durch Bund und Land – für Thüringen stellt der Bund zunächst knapp 20 Millionen Euro zur Verfügung, die vom Freistaat nach Bedarf kofinanziert werden müssen. Das Programm läuft bis zum 31. Oktober 2021. Grundsätzlich förderfähig sind Unternehmen mit Sitz in Thüringen; von der Förderung ausgenommen sind öffentliche Unternehmen und Unternehmen, die sich bereits vor dem 31.12.2019 in Schwierigkeiten befanden.
29.04.2021 Änderungsanträge bei Corona-Hilfen
Gibt es erheblichen Änderungsbedarf zu einem Antrag, kann zu einem bewilligten oder teilbewilligten Antrag ein begründeter Änderungsantrag gestellt werden. Dabei geht es ausschließlich um Änderungen, die zu einer Erhöhung der Billigkeitsleistung führen. Alle Änderungen, die nicht zu einer Erhöhung der Billigkeitsleistung führen, sind hier nicht relevant und erfordern keinen Änderungsantrag. Eine Korrektur der Kontoverbindung im Änderungsantrag wird nicht für den ursprünglichen Antrag berücksichtigt. Details
27.04.2021 Unterstützungsangebote für Unternehmen zu den Themen Testen und Impfen
www.wirtschafttestetgegencorona.de
- FAQ
- Infos & Schulungen
- Best Practice-Beispiele
www.wirtschaftimpftgegencorona.de
- Organisation
- Impfstoffe und Zubehör
- Aufklärung & Information
- Abrechnung & Dokumentation
27.04.2021 Geänderte FAQ zur SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung
Die BDA ihren Fragen- und Antwortkatalog zur Corona-ArbSchV aktualisiert. Er steht Ihnen über nachstehenden Link zur Verfügung: http://www.vwt.de/res/bda-faq-sars-cov2-arbeitsschutzvo
27.04.2021 Aussetzung der Insolvenzantragspflicht wird nicht fortgesetzt
Die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bis zum 30. April 2021 läuft aus. Damit greifen ab 1. Mai 2021 für alle Unternehmen wieder die Regelungen der Insolvenzordnung. Bisher war die Insolvenzantragspflicht nur für Unternehmen ausgesetzt, bei denen die Auszahlung der seit dem 1. November 2020 vorgesehenen staatlichen Hilfeleistungen noch ausstand. Für alle anderen Unternehmen war die Aussetzung der Antragspflicht bereits Ende 2020 ausgelaufen.
22.04.2021 Erleichterte Stundung der Sozialversicherungsbeiträge - Monat April 2021
Die BDA konnte erreichen, dass die Erleichterung für Stundungen der Sozialversicherungsbeiträge für vom Shutdown betroffene Arbeitgeber längstens bis zum Fälligkeitstag für die Beiträge des Monats Mai 2021 verlängert wird. Mit Rundschreiben des GKV-Spitzenverbands (Link 1) vom 20. April 2021 werden die Voraussetzungen für das vereinfachte Stundungsverfahren für den Monat April 2021 modifiziert. Konkret bedeutet dies, dass die Beiträge für den Monat April 2021 auf Antrag der vom Shutdown betroffenen Arbeitgeber längstens bis zum Fälligkeitstag für die Beiträge des Monats Mai 2021 gestundet werden können. Dabei wird davon ausgegangen, dass die angekündigten Wirtschaftshilfen für die Monate Januar bis April 2021 den betroffenen Unternehmen bis Ende Mai 2021 vollständig zugeflossen sind.
Der Antrag auf Stundung der Beiträge im vereinfachten Verfahren ist weiterhin mittels eines einheitlich gestalteten Antragsformulars zu stellen. Das überarbeitete Muster eines solchen Antrags finden Sie hier: http://www.vwt.de/res/link2-musterantrag
20.04.2021 Antrag auf Soforthilfe zur Unterstützung des Ehrenamtes und bürgerschaftlichen Engagements
Besonders kleine und ländliche Vereine sind von den Auswirkungen der Corona-Pandemie betroffen. Um die Existenzbedrohung abzuwenden, hat die Thüringer Ehrenamtsstiftung auf Beschluss des Thüringer Landtags den „Sonderfonds für Vereine in Not“ mit einer Gesamthöhe von 300.000,- Euro neu aufgelegt. Dabei beträgt die finanzielle Unterstützung maximal 4.000,- Euro je Antragsteller. Sie erfolgt in Form nicht rückzahlbarer Zuschüsse. Der Sonderfonds für Vereine in Not ist bis zum 31.12.2021 befristet. Anträge können mehrfach bis zum 01.11.2021 gestellt werden.
20.04.2021 Onlineseminare zu Corona-Schnelltests
Die IHK Südthüringen bietet Unternehmen kostenfreie Onlineseminare zu allen Fragen rund um die Corona-Schnelltests an. Zur Seminaranmeldung
15.04.2021 BMF-Schreiben zu Anwendungsfragen zur Verlängerung der Steuererklärungsfrist ...
... und der freien Karenzzeit durch das Gesetz vom 15. Februar 2021 (BGBl I Seite 237)
Angesichts der durch die Corona-Pandemie verursachten Ausnahmesituation wurden die Erklärungsfrist in beratenen Fällen (§ 149 Absatz 3 AO) und die zinsfreie Karenzzeit (§ 233a Absatz 2 AO) für den Veranlagungszeitraum 2019 durch Artikel 97 § 36 EGAO zur Abgabenordnung in der Fassung des Gesetzes vom 15. Februar 2021 (BGBl. I Seite 237) um fünf bzw. sechs Monate verlängert. Das BMF-Schreiben vom 15. April 2021 soll sie sich hieraus ergebenden Anwendungsfragen (u. A. zum Verspätungszuschlag) beantworten. Dokument herunterladen [pdf, 52KB]
15.04.2021 Überbrückungshilfe III: Positivlisten für Digitalisierungs- und Hygienemaßnahmen
Die Bundesssteuerberaterkammer (BStBK) informierte, dass im Rahmen der Überbrückungshilfe III auch Aufwendungen des Unternehmens für Digitalisierungs- und Hygienemaßnahmen förderfähig sind. Aufgrund zahlreicher Abgrenzungsfragen hat das BMWi dazu Positivlisten zusammengestellt und zur internen Verwendung an die Bewilligungsstellen gegeben, um eine möglichst einheitliche Handhabung zu erreichen. Kontaktieren Sie uns, wir helfen Ihnen bei der Antragstellung.
07.04.2021 Bundesgerichtshof: Corona-Soforthilfe nicht pfändbar
Die Corona-Soforthilfe für Selbstständige und Kleinstunternehmen ist nicht pfändbar. Das entschied der Bundesgerichtshof in Karlsruhe (Az. VII ZB 24/20). Die Corona-Hilfe sei zweckgebunden und diene der Existenzsicherung. Das Ziel würde nicht erreicht, wenn der Gläubiger das Geld bekäme. In dem vorliegenden Fall hatte eine Bank in Nordrhein-Westfalen einer Schuldnerin die Auszahlung der Corona-Hilfe verweigert, weil noch Pfändungen bestanden.
06.04.2021 Thüringer Wirtschaftsministerium erhöht Fördersätze für Unternehmensinvestitionen
Als Reaktion auf die wirtschaftlichen Folgen der Corona-Krise hat das Thüringer Wirtschaftsministerium die Konditionen in den zentralen Investitionsförderprogrammen Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ (GRW) und Thüringen-Invest deutlich verbessert. So wurden die Höchstfördersätze angehoben, bestimmte Fördertatbestände neu aufgenommen oder erstmals für besonders betroffene Branchen wie z.B. das Gastgewerbe oder die Veranstaltungsbranche geöffnet. Die Änderungen gelten seit dem 29. März (GRW) bzw. dem 1. April (Thüringen-Invest).
Konkret umfassen die Änderungen im GRW-Programm folgende Punkte:
- Die Höchstfördersätze werden bis zu einer Zuschusssumme von max. 1,8 Millionen Euro (entsprechend Kleinbeihilfenregelung des Bundes) generell um jeweils 10 Prozentpunkte – d.h. von 10 auf 20 Prozent der förderfähigen Investitionssumme bei Großunternehmen, von 20 auf 30 Prozent bei mittleren Unternehmen und von 30 auf 40 Prozent bei kleinen Unternehmen – angehoben.
- Von der Krise besonders betroffene Unternehmen bekommen zusätzliche Unterstützung: So kann für alle Betriebe, die Corona-Überbrückungs- oder außerordentliche Wirtschaftshilfen erhalten haben, sowie generell für alle Unternehmen der Automobil- und Automobilzulieferindustrie der Förderhöchstsatz um weitere 10 Prozentpunkte erhöht werden; er kann sich dann in diesen Fällen – je nach Unternehmensgröße – auf 30, 40 oder sogar 50 Prozent der förderfähigen Investitionskosten belaufen. Profitieren sollen davon insbes. auch Unternehmen aus der Tourismusbranche, dem Beherbergungs- und dem Veranstaltungsgewerbe.
- Umgekehrt werden allerdings Wirtschaftsbereiche, die als Gewinner der Krise anzusehen sind, von den höheren Fördersätzen (nicht von der Förderung generell) ausgeschlossen. Das betrifft z.B. den Versandhandel, die Logistik, IT-Dienstleister sowie bestimmte Bau- und baunahe Wirtschaftszweige.
- Um ungewollte Mitnahmeeffekte zu vermeiden, ist während der Laufzeit der verbesserten Förderkonditionen (bis 31.12.2021) zudem nur ein Antrag und nur eine Bewilligung pro Betriebsstätte möglich.
Im Förderprogramm Thüringen-Invest, das insbesondere „kleinere“ Investitionsvorhaben unterhalb der GRW abdeckt und damit v.a. auch auf Wirtschaftsbereiche wie das Handwerk, den Handel, das Hotel- und Gastgewerbe, die Dienstleistungsbranche oder wirtschaftsnahe Freie Berufe zielt, wurden folgende Verbesserungen vorgenommen:
- Der mögliche Basisfördersatz wurde von 20 auf 40 Prozent erhöht.
- Die Veranstaltungsbranche wurde neu in die Liste der förderfähigen Wirtschaftsbereiche aufgenommen.
- Für das von der Krise besonders betroffene Gastgewerbe und die Veranstaltungsbranche wurde der maximal mögliche Fördersatz auf 50 Prozent erhöht.
Zudem wurde auch das Förderprogramm „Digitalbonus Thüringen“ erweitert, das unter die Thüringen-Invest-Richtlinie fällt. Über den Digitalbonus werden kleine und mittelständische Unternehmen des verarbeitenden Gewerbes, des Handwerks und unternehmensnaher Dienstleistungen bei der Digitalisierung von Betriebsprozessen, Produkten und Dienstleistungen sowie der Einführung von Informationssicherheitslösungen unterstützt. Gefördert werden kann bspw. die Anschaffung von IT-Technik und Software, die Einführung von ERP-Systemen, aber auch von 3D-Druck-Technologien etc.
- Mit den aktuellen Änderungen ist der Digitalbonus nunmehr ebenfalls für das Gastgewerbe, den Handel und die Veranstaltungsbranche geöffnet worden. Beispielsweise sind im stationären Einzelhandel künftig auch Angebote wie Webshops, Click & Collect oder delivery und darauf bezogene Marketingmaßnahmen förderfähig.
- Zudem können ab sofort auch Mitarbeiter-Schulungen für Digitalisierungsvorhaben bezuschusst werden.
06.04.2021 Überbrückungshilfe für Studierende
Mit der Überbrückungshilfe des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF) soll denjenigen Studierenden geholfen werden, die sich nachweislich und trotz fortdauerndem Bemühen in einer pandemiebedingten Notlage befinden, die unmittelbar Hilfe benötigen und die individuelle, pandemiebedingte Notlage nicht durch Inanspruchnahme einer anderen Unterstützung überwinden können. Die Überbrückungshilfe können in- und ausländische Studierende beantragen, die an staatlichen und staatlich anerkannten Hochschulen in Deutschland immatrikuliert sind.
Die Überbrückungshilfe ergänzt die bisher ergriffenen Initiativen zur Unterstützung von Studierenden in der aktuellen, durch COVID19 bedingten Ausnahmesituation. Die Inanspruchnahme von Darlehen, Stipendien u. ä. im Bezugsmonat schließt die Bewerbung für die Überbrückungshilfe nicht aus. Je nach nachgewiesener Bedürftigkeit können zwischen 100 Euro und 500 Euro als nicht rückzahlbarer Zuschuss gezahlt werden. Der Antrag kann gesondert für jeden Monat bis September 2021 gestellt werden. Weitere Informationen und Antragstellung
01.04.2021 Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Maßnahmenverordnung - ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnV0 vom 31. März 2021
Am 31.03.2021 ist die o. g. Verordnung verkündet worden und am 01.04.2021 in Kraft getreten. Sie tritt mit Ablauf des 24. April 2021 außer Kraft.
Die neue Verordnung enthält sowohl Regelungen der bisherigen Zweiten Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Grundverordnung sowie Regelungen der bisherigen Dritten Thüringer SARS-CoV-2-Sondereindämmungsmaßnahmenverordnung als auch neue Regelungstatbestände.
Nachfolgend stellen wir Ihnen die aus unserer Sicht wichtigsten Neuregelungen dar:
In § 1 Mindestabstand, Grundsätze Absatz 3 wird ein Appell an die Thüringer Bevölkerung gerichtet, der lautet, dass auch bei privaten Zusammenkünften in geschlossenen Räumen die Hygiene und Abstandsregelungen umgesetzt und für ausreichend Belüftung gesorgt werden sollen . Wo die Möglichkeit besteht, sollen die privaten Zusammenkünfte im Freien abgehalten werden.
§ 2 Anwendungsvorrang, Begriffsbestimmungen enthält neben den Regelungen zum Anwendungsvorrang im Absatz 2 auch Begriffsbestimmungen:
(2) Im Sinne dieser Verordnung
- sind Symptome einer COVID 19 Erkrankung insbesondere ein akuter Verlust des Geschmacks oder Geruchssinns, Atemnot oder Fieber im Zusammenhang mit neu aufgetretenem Husten,
- ist die Sieben-Tage-lnzidenz die Anzahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 innerhalb eines Zeitraums von sieben Tagen bezogen auf 100 000 Einwohner; maßgeblich sind die veröffentlichten Zahlen des tagesaktuellen Lageberichts des Robert-Koch-Instituts,
- ist eine Mund Nasen Bedeckung eine Bedeckung von Mund und Nase nach § 6 Abs. 1,
- ist eine qualifizierte Gesichtsmaske eine medizinische Gesichtsmaske oder eine Atemschutzmaske nach § 6 Abs. 2,
- ist ein Antigenschnelltest eine Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 mittels Point-of-Care-Test (PoC-Test) oder ein vergleichbarer Test,
- ist ein PCR Test eine Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus-SARS-CoV-2 mittels molekularbiologischer Polymerase-Kettenreaktions-Testung,
- ist ein Selbsttest eine Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 mittels eines in Deutschland zertifizierten Antigenschnelltests zur Eigenanwendung durch medizinische Laien,
- ist eine Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 die Durchführung eines Tests nach den Nummern 5 bis 7,
- ist ein Modellprojekt die Möglichkeit, örtlich und zeitlich begrenzt Ausnahmen und Abweichungen von Bestimmungen dieser Verordnung zur Untersuchung der Entwicklung des Infektionsgeschehens und Erprobung von Maßnahmen zuzulassen,
- ist die nach § 2 Abs. 3 ThürlfSGZustV0 zuständige Behörde der örtlich zuständige Landkreis oder die örtlich zuständige kreisfreie Stadt als untere Gesundheitsbehörde nach § 2 Abs. 3 ThürlfSGZustVO.
§ 5 Infektionsschutzkonzepte, verantwortliche Person enthält eine Neuerung zum Inhalt der Infektionsschutzkonzepte. Danach müssen diese - soweit in dieser Verordnung gesondert vorgeschrieben - Maßnahmen zur tagesaktuellen Durchführung von Antigenschnelltests oder von Selbsttests unter Aufsicht einer verantwortlichen Person nach Absatz 2 enthalten.
In § 9 Absonderungspflicht für ansteckungsverdächtige Personen ist u. a. das Folgende geregelt:
(1) Als Ansteckungsverdächtige im Sinne des § 2 Nr. 7 IfSG gelten Personen,
- die Kontakt zu einer mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierten Person im Sinne des § 2 Abs. 2 der Coronavirus Testverordnung vom 8. März 2021 (BAnzAT 09.03.2021 V1) in der jeweils geltenden Fassung hatten,
- denen ein Antigenschnelltest ein positives Ergebnis hinsichtlich einer möglichen Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 anzeigt,
- die erkennbare Symptome einer COVID-19 Erkrankung zeigen und bei denen ein Arzt, eine sonst befugte Stelle oder die nach § 2 Abs. 3 ThürlfSGZustV0 zuständige Behörde einen PCR Test durchgeführt, veranlasst oder angeordnet hat,
- denen ein nach Nummer 3 oder aus sonstigen Gründen durchgeführter PCR-Test ein positives Testergebnis anzeigt.
(2) Personen nach Absatz 1 sind verpflichtet,
- sich bis zu einer behördlichen Entscheidung oder bis zur Übermittlung des Testergebnisses eines PCR-Tests nicht außerhalb ihrer Wohnung oder Unterkunft aufzuhalten und physisch soziale Kontakte zu anderen Personen zu vermeiden und sich unverzüglich abzusondern (Absonderung),
- die jeweils ansteckungsverdächtigen Umstände nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 unverzüglich der für ihren Wohnort beziehungsweise ihren derzeitigen Aufenthaltsort nach § 2 Abs. 3 ThürlfSGZustV0 zuständigen Behörde anzuzeigen,
(3) Abweichend von Absatz 2 Nr. 1 in Verbindung mit Absatz 1 Nr. 1 besteht keine Pflicht zur Absonderung für Personen, die unter adäquaten Schutzmaßnahmen an COVID-19 erkrankte Personen in Einrichtungen der Pflege oder des Gesundheitswesens behandelt oder gepflegt haben und nach den jeweils aktuellen Empfehlungen des Robert Koch lnstituts nicht als ansteckungsverdächtig eingestuft werden.
In § 11 Gemeinsamer Aufenthalt, Kontaktbeschränkung ist für die Zeit vom 2 April 2021 bis zum 5. April 2021 die bisher geltende Kontaktbeschränkung ein wenig gelockert worden. Danach ist der gemeinsame Aufenthalt gestattet "
- mit den Angehörigen des eigenen Haushalts sowie
- zusätzlich mit den Angehörigen eines weiteren Haushalts,
solange dabei eine Gesamtzahl von insgesamt höchstens fünf Personen nicht über schritten wird; die zu einem der Haushalte gehörenden Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres bleiben bei der Berechnung der zulässigen Personenzahl außer Betracht."
Gemäß § 17 Bestattungen, Eheschließungen gilt nunmehr, dass gemeinsame Aufenthalte, Veranstaltungen und Zusammenkünfte zur Teilnahme an einer Bestattung und für standesamtliche Eheschließungen mit höchstens 25 Personen zulässig sind.
Gemäß § 22 Geschäfte des Einzelhandels dürfen nach Absatz 4
"Ab dem 12. April 2021 dürfen Geschäfte des Einzelhandels nach Absatz 1 Satz 1 unter der Voraussetzung, dass
- der Wert der landesweiten Sieben-Tage-lnzidenz an den vorangegangenen sieben Tagen unter 200 liegt oder gelegen hat und
- die Kunden vor dem Zutritt ein negatives Ergebnis einer Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS CoV 2 nach § 10 Abs. 1 oder 3 nachweisen können,
Termineinkäufe für einen bestimmten Zeitraum vereinbaren; hinsichtlich des Verfahrens des Termineinkaufs gilt Absatz 3. Überschreitet die landesweite Sieben-Tage-lnzidenz an drei aufeinanderfolgenden Tagen den Wert von 200, sind ab dem der Bekanntmachung nach Satz 3 folgenden Tag Termineinkäufe in Geschäften des Einzelhandels untersagt; Absatz 3 bleibt unberührt. Die oberste Gesundheitsbehörde gibt für die jeweils maßgeblichen Zeiträume das Über- oder Unterschreiten des Wertes der landesweiten Sieben-Tage-lnzidenz auf seiner In
ternetseite bekannt."
Änderungen gibt es für den Besuch in Einrichtungen der Pflege, in Angeboten der Eingliederungshilfe und Tagespflegeeinrichtungen. Diese Neuregelungen sind in § 30 Schutz vulnerabler Gruppen in Einrichtungen der Pflege, in Angeboten der Eingliederungshilfe und Tagespflegeeinrichtungen zu finden.
Relevante Regelungen finden sich noch in den besonderen infektionsschutzrechtliche Bestimmungen im Bereich Bildung, Jugend und Sport. In § 34 Schullandheime, Einrichtungen der Erwachsenenbildung, Einrichtungen der Kinder und Jugendhilfe mit Beherbergungsbetrieb, Schulen ist Folgendes geregelt:
"(2) Einrichtungen nach Absatz 1 Nr. 2 sind insbesondere Einrichtungen nach § 4 Abs. 1 des Thüringer Erwachsenenbildungsgesetzes vom 18. November 2010 (GVBI. S. 328) in der jeweils geltenden Fassung. Abweichend von Absatz 1 Nr. 2 können Einrichtungen der Erwachsenenbildung in Präsenzform durchführen:
- unaufschiebbare Leistungserhebungen zum Erwerb externer Schulabschlüsse in Abschlussklassen,
- Alphabetisierungsmaßnahmen,
- Kurse und Prüfungen für die Landesprogramme „Start Deutsch", Integrationskurse, Sprachkurse sowie Sprachkursprüfungen des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge, Einbürgerungstests sowie
- berufliche Qualifizierungen und notwendige Zusatzqualifizierungen zur Berufsausübung.
Für die in Einrichtungen nach Absatz 1 Nr. 2 (Einfügung durch die Bearbeiterin: Einrichtungen der Erwachsenenbildung) angebotenen beruflichen Qualifizierungen und notwendigen Zusatzqualifizierungen zur Berufsausübung entsprechend § 33 Abs. 2 gilt § 33 Abs. 3 und 4 entsprechend.
(4) Soweit allgemein bildende und berufsbildende Schulen sowie Internate aufgrund des § 10a Abs. 1 der Dritten Thüringer Sondereindämmungsmaßnahmenverordnung in der am 31. März 2021 geltenden Fassung geschlossen zu halten waren, entfällt diese Schließung ab dem 1. April 2021 für alle Schüler. Die Schließung von Schulen durch die jeweils zuständigen Behörden nach § 2 Abs. 3 ThürlfSGZustV0 bleibt unberührt."
Insbesondere bei Absatz 4 ist zu beachten, dass die Festlegungen zum Schulbetrieb in den Land- und Stadtkreisen durch diese selbst erfolgen.
Neu geregelt wurden die Modellprojekte im Bereich Bildung, Jugend und Sport (§38) sowie die Regionalisierung, Stufenplan (§39).
31.03.2021 Neustarthilfe für Kapitalgesellschaften
Seit dem 30. März 2021 können auch Kapitalgesellschaften mit mehreren Personen Neustarthilfe erhalten. Die Änderungen in den FAQ beziehen sich auf die neue Möglichkeit der Antragstellung.
25.03.2021 Antragsfrist für Kurzarbeit verlängert
Unternehmen können den erleichterten Zugang zu Kurzarbeitergeld weiterhin in Anspruch nehmen. Die Bundesregierung verlängert die Antragsfrist um drei Monate bis zum 30. Juni 2021. Auch Leiharbeiter profitieren.
Betriebe, die bis 30. Juni erstmals oder nach dreimonatiger Unterbrechung erneut Kurzarbeit einführen, können die erleichterten Zugangsbedingungen zum Kurzarbeitergeld bis 31. Dezember 2021 in Anspruch nehmen. Nach aktueller Rechtslage gelten die Erleichterungen nur für Betriebe, die bis zum 31. März 2021 Kurzarbeit eingeführt haben.
Mit der Verordnung gilt weiterhin:
- Ein Betrieb kann Kurzarbeit anmelden, wenn mindestens zehn Prozent der Beschäftigten vom Arbeitsausfall betroffen sind. Diese Schwelle liegt grundsätzlich bei 30 Prozent.
- Auf den Aufbau von Minusstunden wird vollständig verzichtet.
- Auch Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer haben Zugang zum Kurzarbeitergeld.
Das Bundeskabinett schafft mit der Regelung Planungsicherheit für die betroffenen Betriebe und deren Beschäftigte. Ziel der Bundesregierung ist es, die bisherigen Erfolge bei der Vermeidung von Arbeitslosigkeit nicht zu gefährden. Die neue Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Dies soll noch vor dem 1. April 2021 geschehen.
25.03.2021 KfW-Sonderprogramm bis Jahresende verlängert – Kredithöchstbeträge werden angehoben
Die Bundesregierung und die KfW verlängern das KfW-Sonderprogramm bis zum 31. Dezember 2021 und erhöhen zum 1. April 2021 die Kreditobergrenzen. Das KfW-Sonderprogramm ist am 23. März 2020 gestartet und hat in einem Jahr Unternehmensfinanzierungen in Höhe von insgesamt 49 Mrd. Euro zur Abfederung der Corona-Krise ermöglicht. Profitiert haben vor allem kleine und mittelständische Unternehmen.
19.03.2021 Bund und Länder bringen Härtefallhilfen auf den Weg
Bund und Länder haben sich auf die Ausgestaltung der Härtefallhilfen geeinigt. Die Härtefallhilfen ergänzen die bisherigen umfangreichen Unternehmenshilfen und bieten den Ländern auf Grundlage von Einzelfallprüfungen die Möglichkeit zur Förderung von Unternehmen, die im Ermessen der Länder eine solche Unterstützung benötigen. Die Härtefallhilfen sind ein Angebot des Bundes an die Länder. Dazu schließen diejenigen Länder, die sich beteiligen wollen, eine Verwaltungsvereinbarung mit dem Bund. Antragstellung und Bewilligung erfolgen bei den jeweiligen Landesstellen.
Nachfolgend ein Überblick zur Förderung:
Zielstellung: Die Härtefallhilfen sollen es den Ländern ermöglichen, diejenigen Unternehmen zu unterstützen, die aufgrund von speziellen Fallkonstellationen unter den bestehenden umfassenden Hilfsprogrammen von Bund und Ländern nicht berücksichtigt sind, deren wirtschaftliche Existenz aber infolge der Corona-Pandemie bedroht wird.
Förderung: Die Höhe der Unterstützungsleistung orientiert sich grundsätzlich an den förderfähigen Tatbeständen der bisherigen Unternehmenshilfen des Bundes, d. h. insbesondere an den förderfähigen Fixkosten. Die Härtefallhilfe sollte im Regelfall 100.000 Euro nicht übersteigen. Der Förderzeitraum ist der 1. März 2020 bis 30. Juni 2021.
Antragsberechtigung: Zugang zu den Härtefallhilfen haben grundsätzlich Unternehmen und Selbstständige. Das jeweilige Bundesland legt die zu erbringenden Angaben zur Antragsberechtigung des Antragstellenden in Anlehnung an die Überbrückungshilfen III fest. Die Angaben umfassen ablehnende Bescheide bisheriger Förderanträge bzw. die Darlegung der Gründe für die fehlende Antragsberechtigung in den bestehenden Hilfsprogrammen von Bund und Ländern.
Antragstellung und -bewilligung: Die Antragstellung erfolgt bei den Ländern und grundsätzlich über „prüfende Dritte“, also beispielsweise über eine Steuerberaterin oder einen Steuerberater. Die zuständige Bewilligungsstelle der Länder entscheidet über die Art und Höhe der Hilfe in eigener Regie unter Billigkeitsgesichtspunkten im Rahmen der verfügbaren Mittel. Jedes Land richtet dazu einen geeigneten Entscheidungsmechanismus, beispielsweise eine „Härtefallkommission“ ein. Die Bewilligung durch die zuständigen Stellen muss beihilferechtskonform erfolgen.
Finanzierung: Bund und Länder stellen für die Härtefallfazilität einmalig im Jahr 2021 Haushaltsmittel in Höhe von insgesamt bis zu 1,5 Mrd. Euro zur Verfügung. Die Finanzierung erfolgt hälftig durch den Bund und das jeweilige Land.
19.03.2021 Keine Umsatzbesteuerung von Sachspenden von Einzelhändlern an steuerbegünstigte Organisationen vom 01. März 2020 bis zum 31. Dezember 2021
BMF-Schreiben vom 18. März 2021 (III C 2 - S 7109/19/10002 :001): "Es wird bei Waren, die von Einzelhändlern, die durch die Corona-Krise unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffen sind, an steuerbegünstigte Organisationen gespendet werden bzw. gespendet worden sind, auf die Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe verzichtet". Diese Regelung gilt nur für Spenden, die zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. Dezember 2021 erfolgt sind.
18.03.2021 Förderung von Ausbildung wird erweitert
Die Corona-Krise erschwert es vielen Ausbildungsbetrieben, weiterhin junge Menschen als Fachkräfte von morgen auszubilden. Daher können Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber die Ausbildungsprämie oder andere Förderungen aus dem Bundesprogramm „Ausbildungsplätze sichern“ beantragen.
Das Förderprogramm richtet sich an KMU, die von der Corona-Krise betroffen sind. Es hat diese Ziele:
- Ausbildungsplätze erhalten (Ausbildungsprämie)
- zusätzliche Ausbildungsplätze schaffen (Ausbildungsprämie plus)
- Kurzarbeit für Auszubildende vermeiden (Zuschuss zur Ausbildungsvergütung)
- Übernahme bei Insolvenzen fördern (Übernahmeprämie) – unabhängig von der Beschäftigtenzahl
https://www.arbeitsagentur.de/unternehmen/finanziell/bundesprogramm-ausbildungsplaetze-sichern
17.03.2021 Erleichterte Stundung der Sozialversicherungsbeiträge - Monat März 2021
Die BDA konnte erreichen, dass die Erleichterung für Stundungen der Sozialversicherungsbeiträge für vom Shutdown betroffene Arbeitgeber längstens bis zum Fälligkeitstag für die Beiträge des Monats April 2021 verlängert wird. Mit Rundschreiben des GKV-Spitzenverbands vom 11. März 2021 (siehe Link 1) werden die Voraussetzungen für das vereinfachte Stundungsverfahren für den Monat März 2021 modifiziert. Konkret bedeutet dies, dass die Beiträge für den Monat März 2021 auf Antrag der vom Shutdown betroffenen Arbeitgeber längstens bis zum Fälligkeitstag für die Beiträge des Monats April 2021 gestundet werden können. Dabei wird davon ausgegangen, dass die angekündigten Wirtschaftshilfen für die Monate Januar bis März 2021 den betroffenen Unternehmen bis Ende April 2021 vollständig zugeflossen sind.
Weiterhin gilt, dass vorrangig die angesprochenen Wirtschaftshilfen einschließlich des Kurzarbeitergeldes zu nutzen und entsprechende Anträge vor dem Stundungsantrag - soweit dies möglich ist - zu stellen sind.
Der Antrag auf Stundung der Beiträge im vereinfachten Verfahren ist weiterhin mittels eines einheitlich gestalteten Antragsformulars zu stellen. Das überarbeitete Muster eines solchen Antrags erhalten Sie mit unten stehendem Link 2.
Die vorgenannten Hilfestellungen und Unterstützungsmaßnahmen gelten weiterhin entsprechend für Mitglieder der GKV, die ihre Beiträge selbst zu zahlen haben, sofern sie von dem aktuellen Teil-Shutdown bzw. dem erweiterten Shutdown betroffen sind. Insofern wird auf die im Rundschreiben 2020/197 des GKV-Spitzenverbands veröffentlichten Hinweise verwiesen. Es wird von Seiten des GKV-Spitzenverbands darum gebeten, auch die Höhe der am Fälligkeitstag für die Beiträge des Monats März 2021, wie schon für die Beiträge der Monate Januar und Februar 2021, gestundeten Gesamtsozialversicherungsbeiträge einschließlich der Umlagen (ohne die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge für freiwillig krankenversicherte Arbeitnehmer, die im Firmenzahlerverfahren zusammen mit den Gesamtsozialversicherungsbeiträgen abgeführt werden) für den Beitragsmonat März 2021 - soweit sie auf der Grundlage des vereinfachten Stundungsverfahrens eingeräumt wurden - zu dokumentieren und an die jeweilige Kassenorganisation auf Bundesebene zu übermitteln. Dabei soll weiterhin ausschließlich das jeweils gestundete Beitragsvolumen erfasst werden; die Anzahl der Stundungsfälle ist im Hinblick auf die ansonsten redundante Berücksichtigung in den Fällen, in denen Betriebe mit mehreren Einzugsstellen entsprechende Stundungsvereinbarungen schließen, irrelevant.
http://www.vwt.de/res/link1-rs-gkv-spibu
http://www.vwt.de/res/link2-musterantrag
17.03.2021 Stundungsmöglichkeit für Steuern wird verlängert
Bundesfinanzminister Olaf Scholz hat angesichts der andauernden coronabedingten Belastungen angekündigt, die Stundungsmöglichkeiten fälliger Steuerzahlungen weiter zu verlängern. Zinslose Stundung könnte danach bis zum 30.09.2021 gewährt werden.
Steuerstundungsmöglichkeiten waren zuletzt ein erprobtes Mittel, um von der Coronakrise gebeutelte Unternehmen in ihrer Liquiditätsnot zu entlasten.
Die Finanzverwaltung veröffentlichte Ende letzten Jahres bereits ein entsprechendes BMF-Schreiben. Danach gelten für nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffene Steuerpflichtige besondere Stundungsregelungen (vgl. BMF-Schreiben vom 22.12.2020). Steuerpflichtige können seither bis zum 31.03.2021 unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf Stundung der bis dato fälligen Steuern stellen. Die Stundungen sollen gemäß den bisherigen Vorgaben längstens bis zum 30.06.2021 gewährt werden.
Bundesfinanzminister Olaf Scholz hat am 16.03.2021 angekündigt, diese Fristen zu verlängern. Anträge auf Stundung könnten dann bis zum 30.06.2021 gestellt und zinslose Stundung bis zum 30.09.2021 gewährt werden (vgl.SZ v. 16.3.2021). Ein offizielles, aktualisiertes und mit den Ländern abgestimmtes BMF-Schreiben mit weiteren Einzelheiten dürfte in Kürze veröffentlicht werden.
16.03.2021 Thüringer Wirtschaftsministerium verlängert Ausfallabsicherung für Veranstaltungsbranche bis Ende 2021
Seit dem 1. Februar 2021 bietet das Land privaten Veranstaltern in Thüringen eine Absicherung gegen coronabedingte Terminabsagen an. Galt dieses Angebot zunächst nur für Veranstaltungen, die zwischen dem 12. April und 30. Juni 2021 stattfinden sollen, so weitet das Wirtschaftsministerium das Programm nunmehr auf alle Veranstaltungen aus, die bis zum 31. Dezember 2021 geplant werden. Das kündigte Thüringens Wirtschaftsminister Wolfgang Tiefensee in Erfurt an.
Mit dem Absicherungsangebot beteiligt sich das Land an den Ausfallkosten, die einem Veranstaltungsunternehmen entstehen, wenn Veranstaltungen oder Messen aufgrund einer Verschärfung oder Verlängerung von Infektionsschutzbestimmungen abgesagt werden müssen. Die sog. „Billigkeitsleistung“ umfasst bis zu 80 Prozent der bei einer Absage bereits angefallenen nutzlosen Ausgaben einer geplanten Veranstaltung, maximal jedoch 100.000 Euro pro Veranstaltung. Das Wirtschaftsministerium hat dafür Mittel aus dem Corona-Sondervermögen des Landes eingeplant.
„Wir wollen die Veranstaltungswirtschaft dabei unterstützen, einen Neustart aus dem Lockdown heraus zu schaffen. Ziel der geplanten Absicherung ist es, das Vertrauen der Branche in eine mögliche Erleichterung der Infektionsschutzbestimmungen zu stärken und damit wieder die Durchführung von Veranstaltungen zu ermöglichen“, so Tiefensee weiter. Die Branche sei in der Corona-Pandemie von Anfang an massiv in ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit beeinträchtigt gewesen und durch den erneuten Lockdown hart getroffen worden. Da die Corona-Pandemie erkennbar noch nicht überwunden sei, ließen sich aber spätere erneute Einschränkungen zum jetzigen Zeitpunkt nicht vollständig ausschließen.
Die Absicherung des Landes kann für alle Veranstaltungen ab dem 12. April in Anspruch genommen werden. Im Falle einer Verlängerung der geltenden Infektionsschutzbestimmungen oder einer erneuten Verschärfung nach einer zwischenzeitlichen Lockerung, die eine Veranstaltungsabsage zur Folge hätte, würde das Land dem Veranstalter anteilig die für die Veranstaltung bereits tatsächlich angefallenen Kosten ersetzen. (Voraussetzung ist in jedem Fall, dass sich die Ausrichter einer Veranstaltung an die grundlegenden Infektionsschutzbestimmungen der Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Grundverordnung halten.) Der Zuschuss muss (wie eine Versicherung) vor Absage einer Veranstaltung bei der Thüringer Aufbaubank (TAB) beantragt worden sein. Personalausgaben der Veranstaltungsunternehmen werden pauschal mit 25 Prozent der sonstigen Gesamtausgaben berücksichtigt. Vom Veranstalter gegenüber Vertragspartnern durchsetzbare Stornierungsgebühren werden als Eigenanteil berücksichtigt und reduzieren den Fördersatz, wenn sie den Eigenanteil übersteigen. Mehr Informationen zum Programm unter: https://www.aufbaubank.de/Foerderprogramme/Coronahilfe-Billigkeitsleistung-Veranstaltungswirtschaft
15.03.2021 Neue FAQ für die Neustarthilfe
Heute wurden neue FAQ für die Neustarthilfe veröffentlicht. Danach ist es jetzt auch möglich, dass der Antrag über prüfende Dritte gestellt werden kann. Zu den FAQ
09.03.2021 Bericht: Bundesregierung stoppt Corona-Hilfen wegen Betrügereien
Wegen des Verdachts auf einen großangelegten Betrug stoppt der Bund die Abschlagszahlungen der Corona-Hilfen. Das berichtet der "Business Insider" unter Berufung auf eigene Recherchen. Betroffen sind demnach November- und Dezemberhilfen sowie die Überbrückungshilfen I bis III. In die Kategorie fallen beispielsweise Restaurants, Hotels und auch Einzelhändler. Wie das Magazin berichtet, sollen "bislang Unbekannte ein Schlupfloch in gleich mehreren Coronahilfen des Bundes ausgenutzt" haben. Sie sollen sich mit falschen Identitäten als "prüfende Dritte" ausgegeben haben - beispielsweise als Steuerberater. Nur durch prüfende Dritte ist die Beantragung der Hilfsgelder für Unternehmen überhaupt erst möglich. Die beantragten Gelder sollen dann nicht auf die Konten der Firmen, sondern auf die der Betrüger geflossen sein. Die Betrugsmasche sei dem Wirtschaftsministerium erst in der vergangenen Woche aufgefallen. Das Wirtschaftsministerium bestätigte dem "Business Insider" gegenüber, dass es Betrugsfälle gebe. "Zudem werden die Abschlagszahlungen derzeit einer Prüfung unterzogen. Nähere Einzelheiten kann ich angesichts der aktuell laufenden Ermittlungen nicht mitteilen", so eine Sprecherin.
05.03.2021 Anträge auf Überbrückungshilfe III ab sofort auch für große Unternehmen möglich
Ab sofort können auch große Unternehmen die Überbrückungshilfe III beantragen. Die bisher geltende Umsatzhöchstgrenze von 750 Millionen Euro für vom Lockdown betroffene Unternehmen ist weggefallen. Anträge sind unter dem bundeseinheitlichen Portal www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de möglich.
Diese Erweiterung gilt für Unternehmen des Einzelhandels, der Veranstaltungs- und Kulturbranche, der Hotellerie, der Gastronomie und der Pyrotechnikbranche, die von Schließungsanordnungen auf Grundlage eines Bund-Länder-Beschlusses betroffen sind sowie für Unternehmen des Großhandels und der Reisebranche. Damit können nun auch größere Mittelständler in den Genuss der Überbrückungshilfe III gelangen. Für alle anderen Unternehmen, die unterhalb der 750 Millionen Umsatz-Grenze liegen, sind Antragstellungen bereits seit Februar 2021 möglich. Die Antragsfrist für die Überbrückungshilfe III endet am 31.8.2021.
04.03.2021 Neue FAQ zu Beihilferegelungen veröffentlicht
Das BMWi hat am 03.03.2021 die FAQ zu den Beihilferegelungen für alle Programme ergänzt: https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Redaktion/DE/FAQ/FAQ-Beihilferecht/faq-liste-beihilferecht.html
02.03.2021 FAQ zur Corona-Überbrückungshilfe III
Das BMWi hat FAQ zur Überbrückungshilfe III mit Stand vom 01.03.2021 veröffentlicht: https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Navigation/DE/Dokumente/FAQ/Ueberbrueckungshilfe-III/ueberbrueckungshilfe-lll.html
01.03.2021 Anträge auf erweiterte November- und Dezemberhilfe ab sofort möglich
Unternehmen mit einem hohen Finanzbedarf von über zwei Millionen Euro können ab sofort die sog. erweiterte November- und Dezemberhilfe beantragen. Anträge sind unter dem bundeseinheitlichen Portal www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de möglich.
Für die betroffenen Unternehmen bedeutet dies konkret Folgendes:
Hat das Unternehmen bereits auf Grundlage des bisher geltenden Beihilferegimes (Kleinbeihilfen bis 1,8 Millionen Euro und De-Minimis bis 200.000 Euro) die volle Fördersumme in Höhe von 75 Prozent des November- oder Dezemberumsatzes 2019 erhalten, muss es nichts weiter veranlassen.
Wurde bisher noch keinen Antrag auf November- und Dezemberhilfe gestellt, weil z.B. ein höherer Förderbedarf von über 2 Millionen Euro bestand, kann das Unternehmen ab sofort seinen Antrag stellen und dabei das Beihilferegime wählen, auf das es seinen Antrag stützen will.
Wurde bereits ein Antrag auf November- und Dezemberhilfe gestellt, konnte dem Unternehmen aber bisher noch nicht die gesamte beantragte Summe ausgezahlt werden, weil es z.B. den bisherigen Kleinbeihilferahmen (inkl. De-Minimis) bereits ausgeschöpft hatte oder weil es einen höheren Förderbedarf hatte, kann ein Änderungsantrag gestellt (mit Wahlrecht bzgl. des Beihilferegimes) und der noch ausstehenden Betrag beantragt werden. Bereits erhaltene November- oder Dezemberhilfe wird angerechnet.
Hat das Unternehmen bereits auf Grundlage des bisher geltenden Beihilferegimes die volle Fördersumme erhalten, möchte aber seinen Antrag nachträglich auf eine andere beihilferechtliche Grundlage stützen (z.B. auf die Schadensausgleichsregelung, um seinen Kleinbeihilferahmen für die Überbrückungshilfe III aufzusparen), kann es ebenfalls einen entsprechenden Änderungsantrag stellen.
Die Antragsfrist für Erstanträge endet am 30.04.2021. Änderungsanträge können bis zum 30.06.2021 gestellt werden.
27.02.2021 BMF-Schreiben zur Nutzungsdauer von Computern und Software veröffentlicht
Das BMF hat am 26.02.2021 ein Schreiben zur neuen Abschreibung für digitale Wirtschaftsgüter veröffentlicht. Die Finanzverwaltung ändert mit dem BMF-Schreiben ihre Auffassung zur Nutzungsdauer von Computern und Software. Die bisher in der AfA-Tabelle für allgemeine Anlagegüter enthaltene Nutzungsdauer für Computer wird von drei Jahren auf ein Jahr herabgesetzt.
25.02.2021 Coronamaßnahmen der BBT und MBG Thüringen
Informationen zu den Beteiligungen der Mittelständischen Beteiligungsgesellschaft
Um Eigenkapital zu stärken, Innovationen zu ermöglichen und auch weiterhin Wachstum zu gewährleisten, haben die Wirtschafts- und Finanzministerien von Bund und Land die Bedingungen für Beteiligungskapital verbessert. Dadurch ist es der MBG Thüringen möglich, die Programme umfangreicher und zielgerichteter für kleine und mittlere Unternehmen einzusetzen. Die zunächst bis 30.06.2021 befristeten Anpassungen im Überblick:
- Beteiligungen bis 2,5 Mio. EUR
- Finanzierung von Betriebsmitteln mit stillen Beteiligungen
- keine Eigenkapitalparität erforderlich
- Kombinierbarkeit mit Programmen der KfW, insbesondere KfW-Schnellkredit
Weitere Informationen erhalten Sie unter www.mbg-thueringen.de.
Informationen der Bürgschaftsbank Thüringen
Damit kleine und mittlere Unternehmen weiterhin gut durch diese besondere Zeit kommen, wurden die Coronamaßnahmen bis 30.06.2021 wie folgt verlängert:
- BBT classic: Bürgschaftshöchstbetrag 2,5 Mio. EUR / Bürgschaftsquote bis zu 90 %
- BBT express und BBT basis: Bürgschaftshöchstbetrag 250.000,- EUR / Bürgschaftsquote bis zu 90 %
- BBT Liqui 100 (für coronabedingte Liquiditätskredite): Bürgschaftshöchstbetrag 250.000,- EUR / Bürgschaftsquote 100%
Eine Übersicht und weitere Informationen erhalten Sie unter www.bb-thueringen.de.
16.02.2021 Antragstellung für die Neustarthilfe für natürliche Personen ist heute gestartet
Die Antragstellung für die Neustarthilfe für natürliche Personen ist heute gestartet. Soloselbständige (natürliche Personen) können ihren Antrag über die Plattform http://ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de stellen (lassen).
12.02.2021 Abschlagszahlungen für Überbrückungshilfe III gestartet
Erste Abschlagszahlungen für die Überbrückungshilfe III fließen. Bereits am gestrigen Nachmittag wurden vom Bund bereits die ersten Abschlagszahlungen ausgezahlt. Unternehmen können Abschlagszahlungen von bis zu 100.000 Euro pro Fördermonat und insgesamt 400.000 Euro für vier Fördermonate bereits ab jetzt erhalten. Bei Abschlagszahlungen in Höhe von über 400.000 Euro wird dies ebenfalls bis Ende Februar ausgezahlt werden können. Die reguläre Auszahlung und Prüfung der Anträge durch die Bundesländer erfolgt ab März. Quelle: BMWi
11.02.2021 Informationen von Wirtschaftsminister Altmaier zu Coronahilfen
Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier informiert mit diesem Schreiben zur Überbrückungshilfe III, der Neustarthilfe sowie zur Sonderabschreibung nicht verkaufter Waren. Zum Ministerbrief
10.02.2021 Die Überbrückungshilfe III kann ab sofort beantragt werden
Unter dem bundeseinheitlichen Portal www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de können Unternehmen sowie Soloselbstständige und Freiberufler, die durch die staatlichen Maßnahmen zur Pandemie-Bekämpfung von Umsatzeinbußen betroffen sind, ab sofort die sog. Überbrückungshilfe III beantragen.
10.02.2021 Zinsloses Darlehen „Corona Ü-III“ als Zwischenfinanzierung für Bundes-Überbrückungshilfe III gestartet
Die Zwischenfinanzierung des Landes für die Corona-Überbrückungshilfe III des Bundes startet: Ab Mittwoch, 10.2., 18 Uhr können Unternehmen bei der Thüringer Aufbaubank das zinslose Darlehen „Corona Ü-III Zwischenkredit“ beantragen.
Über das Darlehensprogramm „Corona Ü-III Zwischenkredit“ können gewerbliche Unternehmen einen zinslosen Kredit von bis zu 50.000 Euro erhalten. Voraussetzungen sind, dass das Unternehmen zahlungsfähig, nicht insolvenzgefährdet und antragsberechtigt in der Überbrückungshilfe III des Bundes ist. Der Steuerberater muss hierzu eine positive Bewertung abgeben. Für die Rückzahlung des Kredits sind die betroffenen Unternehmen dann verpflichtet, die Abschläge bzw. die vollständig gezahlten Zuschüsse aus der Überbrückungshilfe III zu nutzen. Die Anträge für „Corona Ü-III“ müssen unabhängig von der Überbrückungshilfe III direkt bei der Thüringer Aufbaubank beantragt werden.
09.02.2021 KfW-Bedingungen für Freiberufler
Eine aktualisierte Liste der KfW-Förderbedingungen für Freiberufler finden Sie hier.
04.02.2021 Koalitionsausschuss beschließt neue Hilfen
Steuerlicher Verlustrücktrag
Der geltende steuerliche Verlustrücktrag wird für die Jahre 2020 und 2021 auf maximal 10 Mio. Euro bzw. 20 Mio. Euro (bei Zusammenveranlagung) angehoben. Das schafft in der Krise die notwendige Liquidität und ist bürokratiearm zu verwalten.
Coronazuschuss
Erwachsene Grundsicherungsempfänger erhalten aufgrund der durch die COVID-19-Pandemie ihnen entstehenden Mehraufwendungen eine einmalige Sonderzahlung in Höhe von 150 Euro.
Kinderbonus
Familien sind besonders von den pandemiebedingten Einschränkungen betroffen. Pro Kind wird auf das Kindergeld ein einmaliger Kinderbonus von 150 Euro gewährt. Dieser Bonus wird mit dem steuerlichen Kinderfreibetrag vergleichbar dem Kindergeld verrechnet. Er wird nicht auf die Grundsicherung angerechnet.
Erleichterter Zugang zur Grundsicherung
Mit dem erleichterten Zugang zum SGB II hat die Bundesregierung vielen krisenbedingt plötzlich in Not geratenen Selbständigen und Beschäftigten mit kleinen Einkommen eine Absicherung geboten. Um Sicherheit in unsicheren Zeiten zu bieten, wird der erleichterte Zugang in die Grundsicherungssysteme bis zum 31. Dezember 2021 verlänger tanalog zur pandemiebedingten Erhöhung des Kurzarbeitergeldes.
Mehrwertsteuersenkung Gastronomie
Gastronomiebetriebe sind von der COVID19-Krise besonders betroffen und können durch die bestehenden Schließungen von der derzeitigen Mehrwertsteuersenkung nicht profitieren. Die Mehrwertsteuer für Speisen in der Gastronomie wird daher über den 30. Juni hinaus befristet bis zum 31. Dezember 2022 auf den ermäßigten Steuersatz von 7% gesenkt.
Unterstützung der Kulturschaffenden in der Corona-Krise
Der Kulturbereich ist in der Corona-Krise besonders betroffen. Deshalb wird ein Anschlussprogramm für das Rettungs- und Zukunftsprogramm „Neustart Kultur“ in Höhe von 1 weiteren Milliarde Euro aufgelegt.
03.02.2021 Überbrückungshilfe II durch beihilferechtliches Wahlrecht flexibler gestaltet
Ab sofort können betroffene Unternehmen im Rahmen der Überbrückungshilfe II flexibler agieren. Sie können rückwirkend bei der Schlussabrechnung von einem Wahlrecht Gebrauch machen, auf welchen beihilferechtlichen Rahmen sie ihre Anträge für die Gewährung der Überbrückungshilfe II stützen. Dafür hatte sich der DStV gegenüber dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) ausgesprochen. Ermöglicht wird dies durch die aktuelle Erweiterung der beihilferechtlichen Obergrenzen für Kleinbeihilfen auf 1,8 Millionen Euro pro Unternehmen (zuvor 800.000 Euro). Für Unternehmen, für die der Spielraum der Kleinbeihilfenregelung von bis zu 1,8 Millionen Euro ausreicht, bedeutet das, dass sie bei der Schlussabrechnung keine Verluste nachweisen müssen. Sie können sich stattdessen auf die Kleinbeihilfenregelung stützen, die einen Verlustnachweis nicht verlangt. Weitere Informationen ergeben sich aus einer aktuellen Mitteilung des BMWi. Die FAQ zur Überbrückungshilfe IIwurden ebenfalls angepasst.
01.02.2021 Thüringen plant zinsloses Darlehen als Zwischenfinanzierung für Überbrückungshilfe III des Bundes
Das Wirtschaftsministerium will speziell für die Dienstleistungswirtschaft, die bisher noch nicht oder kaum von den Wirtschaftshilfen des Bundes profitiert hat, die Möglichkeit für eine Zwischenfinanzierung in Form eines zinslosen Darlehens bis zum Start der Überbrückungshilfe III schaffen. Das kündigte Thüringens Wirtschaftsminister Wolfgang Tiefensee an. Einen entsprechenden Vorschlag hatte der Minister in die regelmäßigen Corona-Gespräche mit den Vertretern der Wirtschaft eingebracht. Mehr
28.01.2021 EU-Kommission: Erweiterung des befristeten Rahmens zur Stützung der Wirtschaft in der Coronakrise
Am 28.01.2021 hat die Europäische Kommission beschlossen, den am 19. März 2020 erlassenen befristeten Rahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des Ausbruchs von COVID-19 zum 31.12.2021 zu verlängern. Darüber hinaus will die Kommission den befristeten Rahmen erweitern, indem sie die darin festgelegten Obergrenzen anhebt und die Umwandlung bestimmter rückzahlbarer Instrumente in direkte Zuschüsse bis Ende nächsten Jahres gestattet.
Der bisher geltende Höchstsatz der begrenzten Beihilfebeträge, die auf der Grundlage des befristeten Rahmens gewährt werden können, wird je Unternehmen effektiv verdoppelt (unter Berücksichtigung der Verfügbarkeit der De-minimis-Unterstützung). Die neuen Obergrenzen betragen
- 225 000 EUR je Unternehmen, das in der Primärproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätig ist (zuvor 100 000 EUR),
- 270 000 EUR je Unternehmen des Fischerei- und Aquakultursektors (zuvor 120 000 EUR) und
- 1,8 Mio. EUR je Unternehmen aus einem beliebigen anderen Sektor (zuvor 800 000 EUR).
Diese Beihilfen können wie bisher über einen Zeitraum von drei Geschäftsjahren mit De-minimis-Beihilfen von bis zu 200 000 EUR je Unternehmen (bis zu 30 000 EUR je Unternehmen des Fischerei- und Aquakultursektors und bis zu 25 000 EUR je Unternehmen des Agrarsektors) kombiniert werden, sofern die Anforderungen der betreffenden De-minimis-Regelung erfüllt sind.
Für besonders von der Coronakrise betroffene Unternehmen, die im Förderzeitraum im Vergleich zum selben Zeitraum 2019 Umsatzverluste von mindestens 30 % hinnehmen mussten, kann der Staat einen Beitrag von bis zu 10 Mio. EUR je Unternehmen (zuvor 3 Mio. EUR) zu den nicht durch Erlöse gedeckten Fixkosten leisten.
Dies kann Anpassungen und ggf. sogar nachträgliche Verbesserungen in den Programmen Überbrückungshilfe II, November-/Dezemberhilfe (und plus) nach sich ziehen sowie Auswirkungen auf die Überbrückungshilfe III haben. Jedoch kommt es darauf, ob und wie die Bundesrepublik Deutschland diese erweiterten Möglichkeiten umsetzen wird. Dazu fehlen bislang Detailinformationen.
26.01.2021 Thüringer Verordnung zur teilweisen weiteren Verschärfung außerordentlicher Sondermaßnahmen
Die Dritte Thüringer SARS-CoV-2-Sondereindämmungsmaßnahmenverordnung vom 14. Dezember 2020 (GVBl. S. 631), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 9. Januar 2021 , wird z. T. geändert , aber auch um neue Regelungen ergänzt. Im Nachfolgenden haben wir die wesentlichen Neuerungen zur Verordnung vom 9. Januar 2021 zusammengefasst.
In § 3 "Kontaktbeschränkungen" wird Abs. 1 um folgenden Satz ergänzt:
"Abweichend von Satz 1 ist der gemeinsame Aufenthalt in fest organisierten, nicht geschäftsmäßigen und unentgeltlichen Betreuungsgemeinschaften zulässig, wenn die zu betreuenden Kinder das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben und nur Kinder aus höchstens zwei Haushalten betreut werden."
In Absatz 2 wird Ziffer 3 um "Lehrgänge und Maßnahmen nach § 9b Abs. 2" ergänzt.
In § 5 "Erweiterte Pflicht zur Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung" lautet die Ziffer 4 nunmehr wie folgt:
"4. in Arbeits-, Dienst- und Betriebsstätten; dies gilt nicht am Arbeitsplatz, sofern
a) der Mindestabstand nach § 1 Abs. 1 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO sicher eingehalten werden kann und in geschlossenen Räumen eine Mindestfläche von 10 m² für jede im Raum befindliche Person nicht unterschritten wird oder
b) die Art der Tätigkeit die Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung nicht zulässt".
Neu gefasst wurden die Absätze 2 und 3, die folgenden Inhalt haben:
"(2) Personen ab dem vollendeten 15. Lebensjahr haben eine qualifizierte Mund-Nasen-Bedeckung zu verwenden:
- bei Veranstaltungen und Zusammenkünften zu religiösen und weltanschaulichen Zwecken nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO,
- als Fahrgäste sowie als Kontroll- und Servicepersonal in geschlossenen Fahrzeugen des öffentlichen Personenverkehrs nach § 6 Abs. 1 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO,
- als Kunden in Geschäften mit Publikumsverkehr,
- als Ärzte oder Therapeuten, jeweils einschließlich deren Personal, sowie als Patienten in Arztpraxen, Praxen von Psycho- und Physiotherapeuten oder sonstigen der medizinischen und therapeutischen Versorgung dienenden ambulanten Einrichtungen, mit Ausnahme in Behandlungsräumen, wenn die Art der Leistung dies nicht zulässt. Satz 1 gilt für Kinder ab dem vollendeten sechsten bis zum vollendeten 15. Lebensjahr entsprechend mit der Maßgabe, dass die Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung nach den Vorgaben des § 6 Abs. 4 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO ausreichend ist. Darüber hinaus ist jede Person angehalten, insbesondere in geschlossenen Räumen in Situationen, in denen ein engerer oder längerer Kontakt zu anderen Personen unvermeidbar ist, eine qualifizierte Mund-Nasen-Bedeckung zu verwenden.
(3) Qualifizierte Mund-Nasen-Bedeckungen im Sinne dieser Verordnung sind:
- OP-Masken des Typs II oder II R mit CE-Kennzeichnung,
- FFP2-Masken ohne Ausatemventil,
- FFP3-Masken ohne Ausatemventil oder
- Mund-Nasen-Bedeckungen gemäß den Standards KN95 und N95 jeweils ohne Ausatemventil."
Damit gilt § 6 Abs. 3 bis 5 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO mit den Ausnahmen zur Verpflichtung der Verwendund nicht mehr entsprechend.
([3] Abweichend von den Absätzen 1 und 2 gilt die Verpflichtung zur Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung nicht für:
- Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres,
- Personen, denen die Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung wegen Behinderung oder aus gesundheitlichen oder anderen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist; dies ist in geeigneter Weise glaubhaft zu machen,
- Personenmehrheiten nach § 1 Abs. 2 in Reisebussen und sonstigen Beförderungsmitteln nach Absatz 1, sofern sie das Beförderungsmittel ausschließlich für sich nutzen und kein Publikumsverkehr besteht.)
§ 7 "Gaststätten" enthält eine Änderung in Absatz 2 Ziffer 2, die wie folgt lautet:
"2. nichtöffentliche Betriebskantinen, deren Betrieb zur Aufrechterhaltung der Arbeitsabläufe oder aufgrund der Beschaffenheit der Arbeitsplätze zwingend erforderlich ist, ausgenommen. Der Betrieb nach Satz 1 Nr. 2 ist insbesondere zwingend erforderlich, wenn eine individuelle Nahrungsaufnahme nicht am Arbeitsplatz oder nicht in anderen vom Arbeitsplatz getrennten Räumen möglich ist."
Neu aufgenommen wurde § 9c mit ergänzenden Absonderungspflichten. Ergänzend zu den allgemeinen Absonderungspflichten nach § 11 Abs. 1 Satz 1 und 2 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO von Personen, die Kontakt zu einer mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierten Person hatten, gelten als
Ansteckungsverdächtige im Sinne des § 2 Nr. 7 IfSG jetzt auch solche Personen, bei denen ein Antigenschnelltest ein positives Ergebnis hinsichtlich einer möglichen Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 anzeigt. Diese Personen nach Satz 1 sind verpflichtet,
- sich bis zu einer behördlichen Entscheidung nicht außerhalb ihrer Wohnung oder Unterkunft aufzuhalten und Kontakte zu anderen Personen zu vermeiden (Absonderung),
- bestehende oder auftretende Symptome einer COVID-19-Erkrankung oder einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2, insbesondere akuter Verlust des Geschmacks- und Geruchssinn, Atemnot oder Fieber im Zusammenhang mit neu aufgetretenem Husten, unverzüglich der nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO zuständigen Behörde mitzuteilen.
Neu eingefügt wurden die Regelungen zur Notbetreuung in § 10b. Danach gilt nunmehr:
"(3) Zugang zur Notbetreuung nach Absatz 1 Satz 2 haben Kinder auch, wenn ein Personensorgeberechtigter
- aufgrund dienstlicher oder betrieblicher Gründe, die eine Erledigung der Tätigkeit in Heimarbeit unmöglich machen, an einer Betreuung des Kindes gehindert ist,
- keine anderweitige zumutbare Betreuungsmöglichkeit, insbesondere durch andere Personensorgeberechtigte, sicherstellen kann und
- zum zwingend für den Betrieb benötigten Personal
- in der Pandemieabwehr oder -bewältigung oder
- in Bereichen von erheblichem öffentlichen Interesse, insbesondere in den Bereichen
- Gesundheitsversorgung und Pflege,
- Bildung und Erziehung,
- Kinder- und Jugendhilfe,
- Sicherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der öffentlichen Verwaltung, der Rechtspflege und der rechtlichen Betreuung,
- Sicherstellung der öffentlichen Infrastruktur und Versorgungssicherheit,
- Informationstechnik und Telekommunikation,
- Medien,
- Transport und Verkehr,
- Banken und Finanzwesen oder
- Ernährung und Versorgung mit Waren des täglichen Bedarfs,
gehört.
Zugang zur Notbetreuung haben Kinder auch, wenn einem Personensorgeberechtigten aufgrund einer betreuungsbedingten Einschränkung der Erwerbstätigkeit die Kündigung oder ein unzumutbarer Verdienstausfall droht und keine anderweitige zumutbare Betreuungsmöglichkeit, insbesondere durch andere Personensorgeberechtigte, besteht."
Die Verordnung tritt gemäß § 16 mit Ablauf des 14. Februar 2021 außer Kraft.
Die Zweite Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Grundverordnung und die Fünfte Thüringer Quarantäneverordnung treten ebenfalls am 14. Februar 2021 außer Kraft.
26.01.2021 BA: Versendung von Informationsschreiben ab 27.01.2021 für Betriebe in Kurzarbeit
Die Bundesagentur für Arbeit, Regionaldirektion Sachsen-Anhalt-Thüringen, teilt mit, dass die Agenturen für Arbeit in Sachsen-Anhalt und Thüringen ab dem 27.01.2021 an alle Betriebe, die aktuell kurzarbeiten, Informationsschreiben versenden werden. Damit werden die Betriebe bereits frühzeitig über die noch durchzuführende abschließende Prüfung nach dem Ende der Kurzarbeit informiert. In dem Schreiben wird beschrieben, welche Art von Unterlagen zu einem späteren Zeitpunkt für die Prüfung zu übersenden sind. So können sich die Arbeitgeber bereits jetzt gut vorbereiten und die entsprechenden Unterlagen zusammentragen. Die Bundesagentur für Arbeit, Regionaldirektion Sachsen-Anhalt-Thüringen, weist darauf hin, dass es sich um ein reines Informationsschreiben handelt, eine Kontaktaufnahme mit der Agentur für Arbeit ist deswegen nicht erforderlich.
Aktuell sind auch noch keine Unterlagen einzureichen. Die Arbeitgeber erhalten nach dem Ende der individuellen Kurzarbeit eine Information über den genauen Zeitpunkt und die jeweils benötigten Unterlagen für die Abschlussprüfung. Dabei wird auch ein Ansprechpartner für Rückfragen benannt.
26.01.2021 Transparenzregisterpflicht für GbRs abgewendet
Am 16. Dezember 2020 hatte die Bundessteuerberaterkammer (BStBK) darüber informiert, dass bei der Antragstellung für die verschiedenen Hilfsprogramme für die Wirtschaft (Überbrückungshilfe, Novemberhilfe, Dezemberhilfe) auch für GbRs eine Eintragung in das Transparenzregister gefordert wurde.
Die von der BStBK und dem DStV wiederholt vorgetragene Forderung, von dieser Anforderung abzusehen, hat nun Erfolg gehabt.
Am 20. Januar 2021 wurde die BStBK vom BMWi darüber informiert, dass das Einvernehmen erzielt werden konnte, GbRs von der Eintragungspflicht in das Transparenzregister in den Hilfsprogrammen freizustellen. Damit kann der hohe bürokratische Mehraufwand, der mit solch einer Eintragungspflicht einherginge, vermieden werden. Diese politische Einigung soll zeitnah in den Verwaltungsvereinbarungen, Vollzugshinweisen und FAQs Berücksichtigung finden.
26.01.2021 Erleichterungen im Zusammenhang mit der Erhebung der Gewerbesteuer
Das Finanzamt kann bei Kenntnis veränderter Verhältnisse hinsichtlich des Gewerbeertrags für den laufenden Erhebungszeitraum die Anpassung der Gewerbesteuer-Vorauszahlungen veranlassen. Das gilt insbesondere für die Fälle, in denen das Finanzamt Einkommensteuer- und Körperschaftsteuervorauszahlungen anpasst. Nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffene Steuerpflichtige können bis zum 31. Dezember 2021 unter Darlegung ihrer Verhältnisse bei ihrem Finanzamt Anträge auf Herabsetzung des Gewerbesteuermessbetrages für Zwecke der Vorauszahlungen stellen. Nimmt das Finanzamt eine Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrages für Zwecke der Vorauszahlungen vor, ist die betreffende Gemeinde hieran bei der Festsetzung ihrer Gewerbesteuer-Vorauszahlungen gebunden.
Für etwaige Stundungs- und Erlassanträge gilt auch im Hinblick auf einen möglichen Zusammenhang mit Auswirkungen des Coronavirus, dass diese an die Gemeinden und nur dann an das zuständige Finanzamt zu richten sind, wenn die Festsetzung und Erhebung der Gewerbesteuer nicht den Gemeinden übertragen worden ist.
26.01.2021 Sofortige Abschreibung bestimmter digitaler Wirtschaftsgüter
Zur weiteren Stimulierung der Wirtschaft und zur Förderung der Digitalisierung sollen bestimmte digitale Wirtschaftsgüter rückwirkend zum 1. Januar 2021 sofort abgeschrieben werden können.
Damit können insoweit die Kosten für Computerhardware und Software zur Dateneingabe und -verarbeitung zukünftig im Jahr der Anschaffung oder Herstellung steuerlich vollständig berücksichtigt werden. Gleichzeitig profitieren davon auch alle, die im Home-Office arbeiten. Die Umsetzung soll untergesetzlich geregelt werden.